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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 3. Juni 1815.
Verordnung.
(Die Befugniß der Ortsgerichte zu Ediktalladungen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nach Unserm organischen Edikte vom 16.
August 1812 J. 86.) sind den Ortsgerichten
nur jene Handlungen der unstreitigen Gerichtbarkeit
eingeräumt, welche einer vorläufigen
Instrukzion zum Behufe einer richterlichen
Verfügung oder eines nachfolgenden richterlichen
Dekrets nicht bedrfen. Die Ortsgerichte
find demnach nicht befugr, eine Ediktalladung
zur Amortizirung von Urkunden,
bel Abwesenden oder Verschollenen, desgleichen
zum Verständniß eines Schuldners mie
seinen Gläubigern, unter Androhung eines
Rechte Nachtheiles zu erlassen. Es bleibt jedoch
den Ortegerichten unbenemmen, bei
Testaments Publikazionen und Verlassenschafts
Behandlungen die Abwesenden oder
Unbekannten öffentlich ohne Androhung eineo
Reche Nalhihells vorzuladen, und bei
derselben Nechterscheinen in ihren Verhand-
—.
») Rigobi. vom FJ. 1612. S. 1505— 155. resbec.
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lungen auf geeignete Weise einzuschreiten.
Hiernach ist sich zu achten. München den
27. Mai r815.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
von Nemmer.
Pfarreien Erledigungen.
· Im Mainkreise:
1) Die Pfarrei Neuckenroth.
Durch den am 25. Aprilel. J. erfolgten
Tod des Pfarrers Georg Bauerschmidt ist die
katholische Pfarrei Neuckenroth im Landgerichte
Teuschniz im Dekanate Rothenkirchen
erlediget worden. Die Pfarrei zaͤhlt 860
Seelen. Der Pfarrer hat keinen Hilfspriester,
auch keine Filial zu besuchen. Der
Ertrag der Pfarrei berechnet sich an Geld
und Naturalien auf die Summe von 82 fl.,
die Lasten betragen 2c0 fl.
2) Die Pfarrei Reundorf.
Durch den Tod des Pfarrers Helldorfer
ist die Pfarrei Reundorf, im Candgerichte
Bamberg II., und dem Dekanate Hallerndorf
erlediget worden; der Bezirk dieser
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