Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Kanzleien gehoͤren, längstens am fünfzehnten 
Tage nach Ablauf des Semesters eintreffen 
koͤnnen. 
#. 47. Die Verlassenschaft"Tabelle faͤngt 
mit dem. 31. Maͤrj jedes Jahres an, und schließt 
sich mit demselben Tage des folgenden Jah- 
res. Der Absendungs Termin ist so bestimmt, 
daß die Tabelle in vier Wochen nach ihrem 
Schluß Termine bei dem vorgesezten Oberge- 
richte einlangen kann. 
F. 48. Die Pflegschafts Tabelle faͤngt 
mit dem 30. September eines jeden Jah- 
res an, und schließt sich an demselben Tage 
des folgenden Jahres. Damit die Unterge- 
richte Zeit haben, die erste nach gegenwaͤrti- 
gem vereinfachten Formular zu stellende Ta- 
belle mit jener Vollstaͤndigkeit und Genauig- 
keit zu fertigen, welche die Wichtigkeit der 
Staats Aussicht über die Pflegbesohlenen er- 
sodert, wollen Wir denselben die Einsendung 
der Pflegschafts Tabelle für dieses Jahr nach- 
sehen, sie soll aber im solgenden Jahre pünkt- 
lich bis zum Zo. September an das vorge- 
sezte Obergericht eingesendet seyn. Wir 
erwarren von den Untergerichten, daß sie 
diesen zugestandenen langen Zeitraum zur Aus- 
serschung der ihnen etwa noch unbekannten 
Pflegschaften durch zweckmäßige Nachfragen 
bei den Pfarrern und Orts Verstehern, durch 
Einsicht der Bries protokolle über Heuraths- 
Verträge, Gutslebernahmen und Erbschafts- 
Verhandlungen benhzen, und durch vollstän- 
dige und genaue Pflegschafts Tabellen, wel- 
che dem ganzen Vermundschafts Wesen sei- 
(Halber Ve#en des XXV. St. des Rggbl. v. J. 1615.) 
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ner Zeit zur Grundlage dienen können, Un= 
sern Beifall zu verdienen sich bestreben wer- 
den. In den folgenden Jahren sind die Zu- 
und Abgangs Tabellen über Pflegschaften so“ 
zeitig abzusenden, daß sie längstens in vier 
Wochen nach dem Schluß Termine bei dem 
Obergerichte eintressen können. 
§. 40. Die Appellazionsgerichte, die 
Handels= und Wechsel Gerichte zweiter In- 
stanz, dann die Mediac Justiz Kanzleien neh- 
men die zu ihrem Geschäfts Kreise gehèrenden 
untergerichtlichen Tabellen nach einer densel- 
ben noch zu ertheilenden besondern Instruk- 
zion in genaue Revision, erlassen hierüber 
die nöthigen Erinnerungen und Aufträge an 
die Unrergerichte, und erstatten hierauf an 
Unser geheimes Ministerium der Justiz um- 
ständlichen Bericht. 
G. So. Annebst machen Wir es sämt- 
lichen Obergerichten zur Pflicht, bei allen 
an sie gelangenden, von den Untergerichten 
behandelten Rechtssachen darauf zu sehen, 
daß die Untergerichte jede Rechrssache pflicht- 
mäßig befördert haben, als worüber Wir 
namentlich Unsere Verordnung vom 77. Sep- 
tember 1811 (Regierungsblatt v. J. 1811 
Stück LVIII.) die Termine zur Erledigung 
der Zivil Rechtssachen bei Untergerichten be- 
tressend, hieher ausdrücklich wiederholen, je- 
de Nachläßigkeit, wodurch eine merkliche 
Verzögerung zum Schaden eines Betheilig- 
ten entstand, gebührend zu ahnden, und die- 
jenigen Gerichte und Gerichts Personen, 
welche sich mehrmaliger Verzögerungen schul- 
(30*)
	        
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