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Koͤniglich—
Baierisches 482
Regierungsblatt.
XXvVI. Stück. München,
Mittwoch den ar. Juni 1818.
Verordnungen.
(Die Umwandlung der gemeinen Lehen in andere
Grundvertrige oder in freies Elgenthum be-
treffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ur die durch Unser Edikt vom 7. Juli 1808
vorgeschriebene bis jezt aber in den meisten
Kreisen durch verschiedene Schwierigkeiten
aufgehaltene Umwandlung Unserer gemeinen
ehen in andere Grundverträge, oder in
freies Eigenthum niche nur zu beschleunigen,
sondern auch in einen regelmäßigeren, und
dabei doch einfachern Gang zu leiten, und
mit der Bestimmtheit und Strenge allge-
meiner Vorschriften die billige Berücksichti-
gung der großen Mannigfaltigkeit besonderer
Verhälenisse zu verbinden, haben Wir näthig
gefunden, die einschlägigen Bestimmungen
Unseres erwähnten Eoiktes durch folgende
allgemeine Vererdnung theils abzuändern,
theils zu erweitern und zu erklären:
Abschnitt I.
Von der gesezlichen Nothwendigkeit
der Lehen Umwandlung.
S. 1. Alle gemeinen Lehen, welche unter
der Verwaltung Unserer allgemeinen und be-
sondern Rentämter stehen, müssen in freies
Eigenthum, oder in andere Grundverträge
umgewandelt werden.
S. 2. Güter, welche nur uneigentlich Le-
hen genanmt werden, ihrer Natur nach aber
vielmehr zu der Gattung der Erb, oder Zins-
güter gehören, sind von der Lehenlmwand-
kung ausgenommen.
Die Bedingungen des Freikaufes solcher
Gürer wird demnächst eine besondere Ver-
ordnung festsezen.
6. 3. Lehen, deren Heimfall als nahe zu
betrachten ist, weil sie auf sehr wenigen Au-
gen ruhen, sind von der Umwandlung gleich-
falls ausgenommen. Die Bestzer solcher Le-
hen können jedoch zum feeien Eigenthume
derselben gelangen, wenn ste einen dem wah-
ren Werthe nahe kommenden Kaufschilling
entrichten.
Abschnitt II.
Von der gütlichen Ausgleichung.
H. 4. Die in dem behenedikte C. 12. ge-
Hebene Frist zur gürlichen Ausgleichung wird
bis zum 1. Jänner 1817 erstreckt. Wer
binnen dieser Frist, welche in keinem Falle
mehr verlängert werden soll, bei dem
einschlagenden Rentamte auf die Umwand-
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