Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich— 
Baierisches 482 
Regierungsblatt. 
  
XXvVI. Stück. München, 
Mittwoch den ar. Juni 1818. 
  
Verordnungen. 
  
(Die Umwandlung der gemeinen Lehen in andere 
Grundvertrige oder in freies Elgenthum be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ur die durch Unser Edikt vom 7. Juli 1808 
vorgeschriebene bis jezt aber in den meisten 
Kreisen durch verschiedene Schwierigkeiten 
aufgehaltene Umwandlung Unserer gemeinen 
ehen in andere Grundverträge, oder in 
freies Eigenthum niche nur zu beschleunigen, 
sondern auch in einen regelmäßigeren, und 
dabei doch einfachern Gang zu leiten, und 
mit der Bestimmtheit und Strenge allge- 
meiner Vorschriften die billige Berücksichti- 
gung der großen Mannigfaltigkeit besonderer 
Verhälenisse zu verbinden, haben Wir näthig 
gefunden, die einschlägigen Bestimmungen 
Unseres erwähnten Eoiktes durch folgende 
allgemeine Vererdnung theils abzuändern, 
theils zu erweitern und zu erklären: 
Abschnitt I. 
Von der gesezlichen Nothwendigkeit 
der Lehen Umwandlung. 
S. 1. Alle gemeinen Lehen, welche unter 
der Verwaltung Unserer allgemeinen und be- 
sondern Rentämter stehen, müssen in freies 
Eigenthum, oder in andere Grundverträge 
umgewandelt werden. 
S. 2. Güter, welche nur uneigentlich Le- 
hen genanmt werden, ihrer Natur nach aber 
vielmehr zu der Gattung der Erb, oder Zins- 
güter gehören, sind von der Lehenlmwand- 
kung ausgenommen. 
Die Bedingungen des Freikaufes solcher 
Gürer wird demnächst eine besondere Ver- 
ordnung festsezen. 
6. 3. Lehen, deren Heimfall als nahe zu 
betrachten ist, weil sie auf sehr wenigen Au- 
gen ruhen, sind von der Umwandlung gleich- 
falls ausgenommen. Die Bestzer solcher Le- 
hen können jedoch zum feeien Eigenthume 
derselben gelangen, wenn ste einen dem wah- 
ren Werthe nahe kommenden Kaufschilling 
entrichten. 
Abschnitt II. 
Von der gütlichen Ausgleichung. 
H. 4. Die in dem behenedikte C. 12. ge- 
Hebene Frist zur gürlichen Ausgleichung wird 
bis zum 1. Jänner 1817 erstreckt. Wer 
binnen dieser Frist, welche in keinem Falle 
mehr verlängert werden soll, bei dem 
einschlagenden Rentamte auf die Umwand- 
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