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lung seines Lehens antraͤgt, und zu diesem
Behufe
1. den lezten Lehenbrief,
2. die Taufscheine der Lehenerben,
3. einen geometrischen Grundriß oder wenigstens
genaue Beschreibung des Lehens,
wenn es ein Grundstäck ist,
4. wenn es aber in Renten bestehe, ein genaues
Verzeichniß derselben, endlich
ein bestimmtes Anerbieten entweder eines
Bodenzinses oder anderen vollständigen
Ersazes für die Lehenherrlichkeit, einreicht,
soll der Vortheile jener gütlichen
Ausgleichung theilhaftig werden.
G. J. Diese Vortheile sind:
I. Daß das Anerbieten des Lehenbesizers,
wenn der Heimfall sehr entfernt ist,
dennoch angenommen, oder wenigstens
zum Grunde gelegt wird, wenn es nur
den Ersaz für die nuzbaren lehenherrlichen
Rechte gewährt, ob es gleich nicht
ganz den dritten oder vierten Thell des
Lehenwerthes ausfülle
2. daß ausser einem jährlichen Bodenzinse,
oder einem Los Kaufschilling, auch andere
Vergütungen der Lehenherrlichkeit
z. B. Uebernahme oder Abtretung einer
Getreidgilt, Abtretung eines Zehents
u. d. gl. angeboten werden können, und,
wenn sie vollständigen Ersaz leisten,
auch nicht zu viel Schwierigkeit in der
Bennzung zeigen, angenommen wer,
den sollen.
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S. 6. Nach Ablauf obiger Frist wird zur
Umwandlung aller Lehen, deren Bestzer sich
zur gütlichen Ausgleichung nicht gemeldet
haben, von Amtswegen geschritten, und der
Bodenzins ohne Ausnahme genau nach den
unten folgenden Vorschriften festgesezt werden.
Abschnitee III.
Von dem amtlichen
S. 7. Die Rentämter haben die Anmeldungen
zur gütlichen Ausgleichung zu Protokoll,
oder, wenn sie schriftlich einkommen,
zu den Akten zu nehmen, und je von vier zu
vier Wochen mit Belegen, und mit ihren
umständlichen Gurachten an die ihnen vorgesezte
Finanz Direkzion einzubefördern.
Verfahren.
§. 8. Vom 1. Jänner 1877 anfangend
schreiten die Rentämter von Amtswegen zur
Umwandlung der nicht angemeldeten Lehen,
dergestalt, daß sie über eines nach dem andern
in der Reihenfolge ihres Lbehen Verzeichnisses
die im G. 4. angegebenen Erfodernisse,
jedoch mit Ausschluß des jezt nicht mehr
Statt findenden Anerbietens, einholen, den
Lehenwerth ausmicteln, und sodann jedesmal
über acht oder zehn Umwandlungen zugleich
umständlichen Bericht an die ihnen
vorgesezte Finanz Direkzion erstatten.
§9. o. Sämtliche Verhandlungen hierüber,
so wie über die gütliche Ausgleichung
müssen nebst den Belegen auf Siegelpapier
geschrieben werden; übrigens sind sie durchaus
tarfrei.