Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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lung  seines  Lehens  antraͤgt,  und  zu  diesem
Behufe

1.  den  lezten  Lehenbrief,

2.  die  Taufscheine  der  Lehenerben,

3.  einen  geometrischen  Grundriß  oder  wenigstens
  genaue  Beschreibung  des  Lehens,
  wenn  es  ein  Grundstäck  ist,

4.  wenn  es  aber  in  Renten  bestehe,  ein  genaues

  Verzeichniß  derselben,  endlich

ein  bestimmtes  Anerbieten  entweder  eines

Bodenzinses  oder  anderen  vollständigen

Ersazes  für  die  Lehenherrlichkeit,  einreicht,

  soll  der  Vortheile  jener  gütlichen

  Ausgleichung  theilhaftig  werden.

G.  J.  Diese  Vortheile  sind:

I.  Daß  das  Anerbieten  des  Lehenbesizers,
wenn  der  Heimfall  sehr  entfernt  ist,
dennoch  angenommen,  oder  wenigstens
zum  Grunde  gelegt  wird,  wenn  es  nur
den  Ersaz  für  die  nuzbaren  lehenherrlichen
  Rechte  gewährt,  ob  es  gleich  nicht
ganz  den  dritten  oder  vierten  Thell  des
Lehenwerthes  ausfülle

2.  daß  ausser  einem  jährlichen  Bodenzinse,
oder  einem  Los  Kaufschilling,  auch  andere
  Vergütungen  der  Lehenherrlichkeit
z.  B.  Uebernahme  oder  Abtretung  einer
Getreidgilt,  Abtretung  eines  Zehents
u.  d.  gl.  angeboten  werden  können,  und,
wenn  sie  vollständigen  Ersaz  leisten,
auch  nicht  zu  viel  Schwierigkeit  in  der
Bennzung  zeigen,  angenommen  wer,
den  sollen.

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S.  6.  Nach  Ablauf  obiger  Frist  wird  zur
Umwandlung  aller  Lehen,  deren  Bestzer  sich
zur  gütlichen  Ausgleichung  nicht  gemeldet
haben,  von  Amtswegen  geschritten,  und  der
Bodenzins  ohne  Ausnahme  genau  nach  den
unten  folgenden  Vorschriften  festgesezt  werden.

Abschnitee  III.

Von  dem  amtlichen

S.  7.  Die  Rentämter  haben  die  Anmeldungen
  zur  gütlichen  Ausgleichung  zu  Protokoll,
  oder,  wenn  sie  schriftlich  einkommen,
zu  den  Akten  zu  nehmen,  und  je  von  vier  zu
vier  Wochen  mit  Belegen,  und  mit  ihren
umständlichen  Gurachten  an  die  ihnen  vorgesezte
  Finanz  Direkzion  einzubefördern.

Verfahren.

§.  8.  Vom  1.  Jänner  1877  anfangend
schreiten  die  Rentämter  von  Amtswegen  zur
Umwandlung  der  nicht  angemeldeten  Lehen,
dergestalt,  daß  sie  über  eines  nach  dem  andern
  in  der  Reihenfolge  ihres  Lbehen  Verzeichnisses
  die  im  G.  4.  angegebenen  Erfodernisse,
jedoch  mit  Ausschluß  des  jezt  nicht  mehr
Statt  findenden  Anerbietens,  einholen,  den
Lehenwerth  ausmicteln,  und  sodann  jedesmal
  über  acht  oder  zehn  Umwandlungen  zugleich
  umständlichen  Bericht  an  die  ihnen
vorgesezte  Finanz  Direkzion  erstatten.

§9.  o.  Sämtliche  Verhandlungen  hierüber,
  so  wie  über  die  gütliche  Ausgleichung
müssen  nebst  den  Belegen  auf  Siegelpapier
geschrieben  werden;  übrigens  sind  sie  durchaus
  tarfrei.