Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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S.  71.
Nachnahmen.

1)  Bei  seder  Poststelle  können  auf  Briefe  und  Fahrpostsendungen  innerhalb  des
Landes  und  nach  den  übrigen  Ländern  des  Postvereins-Gebiets  (mit  Ausnahme  der  Postbezirke
  von  Oesterreich  und  Luremburg)  Geldbeträge  bis  zur  Höhe  von  87  fl.  30  kr.
(50  Tblr.  oder  75  fl.  österr.  Währ.)  für  die  einzelne  Sendung  zum  Wiedereinzug  von
den  Adressaten  nachgenommen  werden.

Nachnahmen  von  Tranport-Auslagen  und  Spesen,  welche  auf  Sendungen  baften,
sind  auch  zu  einem  höheren  Betrage  zulässig.

2)  Für  Nachnahme-Sendungen  wird  das  Fahrpostporto  und  daneben  von  der  nachgenommenen
  Summe  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens  eine  Gebühr  von  17  kr.
(rro  Neukr.  österr.  Währ.  oder  für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers  1  Sgr.),
mindeslens  aber  3  kr.  (5  Neukr.  oder  1  Sgr.)  erhoben.

Ein  Werthporto  wird  nur  dann  angesetzt,  wenn  neben  der  Bezeichnung  des  Nachnahme-Betrags
  ein  Werth  ausvrücklich  angegeben  ist.

Eine  Vorausbezahlung  des  Porto  und  der  Gebühr  ist  nicht  erforderlich;  doch  kann
die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

4)  Für  die  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  Nachnahme-Sendungen  wird  die  Gebühr
  nicht  noch  einmal  angesetzt.  Nachnahmebriefe  bis  4  Loth  einschließlich  ohne  Werthangabe
  bleiben  bei  der  Rücksendung  auch  vom  Porto  (Retourporto)  befreit.

5)  Für  Nachnahmen  auf  portofreie  Sendungen  in  Dienstangelegenbeiten  des
Staates,  der  Kirche,  der  Schulen  und  der  milden  Stiftungen  zwischen  den  inländischen
Staatsbehörden  im  Civil-,  Militär=  und  Kirchendienst  wird  keine  Gebühr  berechnet.

6)  Nachnahme-Sendungen  sind  ausschließlich  mit  der  Fahrpost  zu  befördern,  mit
Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereins-Postanstalten  ohne  Fahrpost-Expedition  bestehen.

Bei  Beförderung  von  Nachnahme-Sendungen  mit  der  Briefpost  ist  das  Porto  nach
dem  Vereins-Briefposttarif  zu  berechnen.

7)  Briefe  und  sonstige  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  baftet  (Vorschuß-Sendungen,
  Postvorschüsse),  müssen  auf  der  Adresse  und  dem  Begleitbriefe,  wo  ein  solcher
nothwendig,  den  Vorschußbetrag  mit  den  Worten:

„Nachnahme  (oder  Vorschußg