5 Koͤniglich-Baierisches 6
Regierungsblatt.
I. Stück. München, Mittwoch den J. Jänner 1815.
Bekanntmachungen.
(Die land= und untergerichtlichen Zivil Pro-,
zeß- und Konkur#s-Tabellen betreffend.)
Wir Maximilian Joseyph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben Unsern Land und Umeerge-
richten bereits bei mehreren Veranlassungen
Beweise Unserer Zufeiedenheit mit ihrer
seit einigen Jahren erhöhren Thärigkeit in
Erledigung der Zivil Rechtsstreite gegeben.
Eine Folge des ihnen geschenkten Zutrauens
war die Befreiung derselben von Stellung
der Spezial Tabellen über die von ihnen
im I. und II. Semester des Jahres 1813
erledigten Rechtsstreite, eine Erleichrerung,
welche Wir ihnen zu gewähren um so mehr
für dienlich erachteten, als durch die dama-
ligen Zeitverhältnisse mehrere Administrativ-
Arbeiten herbeigeführt wurden, deren un-
verschiebliche Besorgung einen nicht zu miß-
kennenden Geschäfrodrang bei diesen Behör-
den veranlaßte.
Da nun dermal der Zeiipunkt heran-
nahet, wo sämtliche Land= und Untergerichte
nach Unserer Verordnung vom 4. Februar
dieses Jahres (Rggsbl. St. IX. S. 211.)
verbunden sind, durch Einsendung der Spe-
zial Tabellen sich über ihre im Jahre 1814,
im Fache der kontenziosen Zivil Rechtspflege
heleisteren Arbeiten auszuweisen, so haben
einige derselben die Bitte um abermalige
Befreiung von dieser speziellen Nachweisung
an Uns gelangen lassen, indem die ihnen
obliegenden ausserordentlichen administrativen
Geschäáfte größtentheils noch fortdauerten,
manche andere aber noch hinzugekommen
seyen.
Dieses Gesuch war von dem berichtli-
chen Zeugnisse des berreffenden Appellazions=
gerichtes begleitet, daß die Aufhebung der
strengen Konerole keine nachtheilige Folgen
auch in diesem Jahre habe wahrnehmen
lassen, und die Landgerichte im Allgemeinen
durch ihre Justiz Verwaltung die Zufrie-
denheit der vorgesezten Stelle erworben
hätten.
Da mun auch Unser Ober Appellazions=
gericht dem Antrage wegen tempordrer Be-
freiung sämtlicher Land= und Untergerichte
von Stellung der Spezial Zivil Prozeß=
Tabellen für das Jahr 1814 nicht entgegen
ist, indem bei noch fortwährendem unge-
wöhnlichen Geschiftsdrange die zu Herstel-
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