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durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar, so hat der Vorstand
dieselbe zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten
durchzufuhren, nachdem der Plan dazu und das Beitragsverhältniß dem Vortheile
eines Jeden entsprechend von den Staatsverwaltungsbehörden nach Anhörung
der Interessenten nen estellt ist.
Die Unterhaltung dieser Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beaufsichtigen.
G. 5.
Innerhalb des Entwässerungsgebietes darf das Wasser der Abzugsgräben
nur unbeschadet des im Meliorationsplane vorgesehenen Entwässerungszweckes und
nur mit Genehmigung des Vorstandes aufgestaut werden. Der letztere bestimmt
auch über die dnn und Zeit der Stauung und ist gegen dessen Bestimmungen
nur die Beschwerde an die Verwaltungsbe
hörden zulässig, deren Entscheidung
endgültig ist. zulans/
g. 6.
Der Verband ist befaßt, soweit dies zur Ausführung des Meliorationsplanes
erforderlich ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Einräumung
einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von Grundstücken
gegen Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November
1811. (Gesetz Samml. S. 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Boden
zur Regulirung der Entwässerungszüge unentgeltlich herzugeben, wogegen ihnen
die Benutzung der Böschungen erhlabt und das etwa verlassene Flußbett innerhalb
ihrer Grenzen zufällt.
Sollte aus dieser Bestimmung in einzelnen Fällen wegen geringer Betheiligung
an den Vortheilen der Melioration eine offenbare Härte hervorgehen,
so ist eine billige Entschädigung zu gewähren, worüber im Mangel der Einigung
gleichfalls schiedsrichterliches Verfahren nach dem genannten Gste stattfindet.
S. 7.
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind nach vorhergegangener
Umbauung auf Kosten des Verbandes von denfenigen. in normalmäßigem
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag.
Wenn die Brücken bei dem Umbau erheblich größer als bisher werden,
so hat der Verband den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner
Last zu entschädigen.
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken
hat der Verband allein zu unterhalten.
g. 8.
Die Genossen des Verbandes und das Verhaltniß ihrer Beitragspflicht
ur Herstellung und Unterhaltung der Anlagen sind durch ein Kataster zusellen
welches der Regierungskommissarius entwirft. Das Vechältniß de hen
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