Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar,  so  hat  der  Vorstand
dieselbe  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten
durchzufuhren,  nachdem  der  Plan  dazu  und  das  Beitragsverhältniß  dem  Vortheile
  eines  Jeden  entsprechend  von  den  Staatsverwaltungsbehörden  nach  Anhörung
  der  Interessenten  nen  estellt  ist.

Die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  hat  der  Vorstand  ebenfalls  zu  beaufsichtigen.


G.  5.

Innerhalb  des  Entwässerungsgebietes  darf  das  Wasser  der  Abzugsgräben
nur  unbeschadet  des  im  Meliorationsplane  vorgesehenen  Entwässerungszweckes  und
nur  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  aufgestaut  werden.  Der  letztere  bestimmt
auch  über  die  dnn  und  Zeit  der  Stauung  und  ist  gegen  dessen  Bestimmungen
nur  die  Beschwerde  an  die  Verwaltungsbe

hörden  zulässig,  deren  Entscheidung
endgültig  ist.  zulans/

g.  6.

Der  Verband  ist  befaßt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes
  erforderlich  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von  Grundstücken
gegen  Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November
1811.  (Gesetz  Samml.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  erforderlichen  Grund  und  Boden
zur  Regulirung  der  Entwässerungszüge  unentgeltlich  herzugeben,  wogegen  ihnen
die  Benutzung  der  Böschungen  erhlabt  und  das  etwa  verlassene  Flußbett  innerhalb
  ihrer  Grenzen  zufällt.

Sollte  aus  dieser  Bestimmung  in  einzelnen  Fällen  wegen  geringer  Betheiligung
  an  den  Vortheilen  der  Melioration  eine  offenbare  Härte  hervorgehen,
so  ist  eine  billige  Entschädigung  zu  gewähren,  worüber  im  Mangel  der  Einigung
gleichfalls  schiedsrichterliches  Verfahren  nach  dem  genannten  Gste  stattfindet.

S.  7.

Die  bestehenden  Brücken  auf  den  Entwässerungszügen  sind  nach  vorhergegangener
  Umbauung  auf  Kosten  des  Verbandes  von  denfenigen.  in  normalmäßigem
  Zustande  zu  unterhalten,  welchen  die  Unterhaltung  bisher  oblag.

Wenn  die  Brücken  bei  dem  Umbau  erheblich  größer  als  bisher  werden,
so  hat  der  Verband  den  Unterhaltungspflichtigen  für  die  Vergrößerung  seiner
Last  zu  entschädigen.

Die  durch  die  Entwässerungszüge  nothwendig  werdenden  neuen  Brücken
hat  der  Verband  allein  zu  unterhalten.

g.  8.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhaltniß  ihrer  Beitragspflicht
ur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Anlagen  sind  durch  ein  Kataster  zusellen
  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.  Das  Vechältniß  de  hen

-  eils