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Adjunkten bei einem Landgerichte, dann
eines Assessors bei einem Stadtgerichte
zweiter Klasse, worauf auch durch meh-
rere Jahre bewährt befundene Stadt-
und Appellaziensgerichts Akzessisten zu be-
rücksichtigen sind; ·
2.) alle diese Assessoren und Adjunkten sind
die zunachst Berufenen zu ben Assessors-
Stellen an den Stadtgerichten erster
Klasse. Die Kriminal Adjunkten sollen
jedoch unter übrigens gleichen Verhält-
nissen und Eigenschaften vorzüglich be-
rücksichtiget werden;
3. ) die Assessoren der Stadtgerichte erster
Klasse werden a. zu Stadtrichtern, oder
b. neben und mit den Stadtrichtern
zu Appellazionsgerichts Räthen befördert.
Hierin konkurriren aber mit denselben
Unsere Landrichter;
4) die erwähnten Assessoren können auch
zu Landrichter Stellen gelangen, mit wel-
chen indeß die ausgezeichneren Landge-
richte Assessoren in Konkurrenz treten,
und die gleichzeitige Ernennung durch das
Ministerium des Innern erfolgen muß;
5.) bdie Direktoren der Stadtgerichte erster
Klasse sind aus den Appellazionsgerichten
zu nehmen, und
6.) zu den Direktors Stellen bei den Ap-
pellazionsgerichten Räthe aus Unserm
Ober Appellazionsgerichte zu wählen;
7.) die erledigten Raths Stellen im Ober-
Appellazionsgerichte werden aus dem
Stadtgerichts Direktoren und den Appel-
lazionsgexichts Räthen besezt; und
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8.) die Direktoren des Ober Appellazions-
gerichts aus den Vizeprdsidenten oder
Duektoren der Appellazionsgerichte er-
gänzet:
0.) bei Begutachtungen zum Präsidenten
eimes Appellaztor egerich ts ist vorzüuich
darauf zu sehen, daß der Uns in An-
trag gebrachte Staatsdiener wenigstens
eimse Jahre als Nath eoder Duektor
Muglied Unsers Over Appellazionsge-
richts gewesen sen;
10.) wenn ein im heéhern Dienstrange ste-
hendes Indioidunm um eine im Dienst-
range minder: Stelle, z. O. ein Appel-
lazionsgerichts Rath um eine Stadt-
richters Stelle ansucht, so müssen die An-
gestellten derjeungen Klasse, aus welcher
sonst die Wiederbesejung nach der vor-
gezeichneten Ordnung zu geschehen hätte,
zurückstehen, wofern an der Qualität des
höheren Kompetenten bezüglich auf die
nachgesuchte Stelle nichts zu erinnern ist;
II.) die bisher normirte Beförderung ge-
schiehr in der Art, daß sämtliche Indivi=
duen derjenigen Klasse, aus welcher die
Wiederbesezung der erledigten Stelle er-
folgen muß, als berusene Kompetenten
dazu angesehen werden, die Wahl aber
nur auf das ausgezeichneteste Subjeke
in derselben fallen kann, und bei übrigens
gleicher Qualisikazion Mehrerer das
Dienstalter entscheider; jedoch ist
12.) auf diejenigen Eigenschaften besondere
Räcksicht, zu nehmen, welche die eigen-