Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Adjunkten bei einem Landgerichte, dann 
eines Assessors bei einem Stadtgerichte 
zweiter Klasse, worauf auch durch meh- 
rere Jahre bewährt befundene Stadt- 
und Appellaziensgerichts Akzessisten zu be- 
rücksichtigen sind; · 
2.) alle diese Assessoren und Adjunkten sind 
die zunachst Berufenen zu ben Assessors- 
Stellen an den Stadtgerichten erster 
Klasse. Die Kriminal Adjunkten sollen 
jedoch unter übrigens gleichen Verhält- 
nissen und Eigenschaften vorzüglich be- 
rücksichtiget werden; 
3. ) die Assessoren der Stadtgerichte erster 
Klasse werden a. zu Stadtrichtern, oder 
b. neben und mit den Stadtrichtern 
zu Appellazionsgerichts Räthen befördert. 
Hierin konkurriren aber mit denselben 
Unsere Landrichter; 
4) die erwähnten Assessoren können auch 
zu Landrichter Stellen gelangen, mit wel- 
chen indeß die ausgezeichneren Landge- 
richte Assessoren in Konkurrenz treten, 
und die gleichzeitige Ernennung durch das 
Ministerium des Innern erfolgen muß; 
5.) bdie Direktoren der Stadtgerichte erster 
Klasse sind aus den Appellazionsgerichten 
zu nehmen, und 
6.) zu den Direktors Stellen bei den Ap- 
pellazionsgerichten Räthe aus Unserm 
Ober Appellazionsgerichte zu wählen; 
7.) die erledigten Raths Stellen im Ober- 
Appellazionsgerichte werden aus dem 
Stadtgerichts Direktoren und den Appel- 
lazionsgexichts Räthen besezt; und 
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8.) die Direktoren des Ober Appellazions- 
gerichts aus den Vizeprdsidenten oder 
Duektoren der Appellazionsgerichte er- 
gänzet: 
0.) bei Begutachtungen zum Präsidenten 
eimes Appellaztor egerich ts ist vorzüuich 
darauf zu sehen, daß der Uns in An- 
trag gebrachte Staatsdiener wenigstens 
eimse Jahre als Nath eoder Duektor 
Muglied Unsers Over Appellazionsge- 
richts gewesen sen; 
10.) wenn ein im heéhern Dienstrange ste- 
hendes Indioidunm um eine im Dienst- 
range minder: Stelle, z. O. ein Appel- 
lazionsgerichts Rath um eine Stadt- 
richters Stelle ansucht, so müssen die An- 
gestellten derjeungen Klasse, aus welcher 
sonst die Wiederbesejung nach der vor- 
gezeichneten Ordnung zu geschehen hätte, 
zurückstehen, wofern an der Qualität des 
höheren Kompetenten bezüglich auf die 
nachgesuchte Stelle nichts zu erinnern ist; 
II.) die bisher normirte Beförderung ge- 
schiehr in der Art, daß sämtliche Indivi= 
duen derjenigen Klasse, aus welcher die 
Wiederbesezung der erledigten Stelle er- 
folgen muß, als berusene Kompetenten 
dazu angesehen werden, die Wahl aber 
nur auf das ausgezeichneteste Subjeke 
in derselben fallen kann, und bei übrigens 
gleicher Qualisikazion Mehrerer das 
Dienstalter entscheider; jedoch ist 
12.) auf diejenigen Eigenschaften besondere 
Räcksicht, zu nehmen, welche die eigen-