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Königlich -Baierisches
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Regierungsblatt.
XxXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 12. August 1815.
Verordnung.
(Die Kompetenz der General Kreis= und Lokal-
Kommissariate betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns bewogen, Unsere Verord-
nung vom 2. Oktober 1811, den erweiterten
Wirkungs Kreis der General Kreis= und Lo-
kal Kommissariate betreffend), durch nach-
folgende Bestimmungen zu ergänzen.
J.
Die General Kreis= und Lokal Kommis-
sariate werden ermächtiget, alle nicht zur
richterlichen Behandlung geeigneten Dienst-
Unordnungen, Uebertretungen und
Disziplinar Vergehen des Personals
sämtlicher ihnen untergebener Behbrden nicht
nur zu untersuchen, sondern auch über die
Bestrafung, vorbehaltlich des Rekurses,
zu erkennen.
Gebrechen des Landgerichts Personals,
welche sich auf die Justizpflege beziehen, sind
den Appellazionsgerichten zur Abwandlung
zu überlassen, so wie in Fällen gemischter
») Rggsbl. v. J. 1311. St. LXIV. S. 14%7—1510.
Natur mit diesen Stellen gemeinschaftlich zu
verfahren ist.
Die verfügten Strafen sind in den jähr-
lichen Qualisikazions Tabellen zu bemerken.
II.
Bewilligungen zu Reisen in
die Residenzstadt können von den Ge-
neral Kreis= und Lokal Kommissarinten aus-
nahmsweise solchen im öffentlichen Dienste
stehenden Bittstellern ertheilt werden, wel-
che ihr Gesuch durch dringende und gehörig
nachgewiesene Privatgeschäfte zu begründen
vermögen.
Jede solche Bewilligung muß sogleich
der Polizei Direkzion der Residenzstadt kund
gegeben werden.
Uebrigens ist hiebei, was das Landge-
richts Hersonale betrifft, jederzeir vorläufig
das vorgeschriebene Benehmen mit den Ap-
pellazionsgerichten zu pflegen.
III.
In besonderer Beziehung auf die ver-
schiedenen Verwaltungs Zweige und Ge-
schäfts Gegenstände, wird zum unmittelbaren
Wirkungs Kreise der genannren Stellen noch
überwiesen:
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