Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich -Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XxXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 12. August 1815. 
  
Verordnung. 
  
(Die Kompetenz der General Kreis= und Lokal- 
Kommissariate betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns bewogen, Unsere Verord- 
nung vom 2. Oktober 1811, den erweiterten 
Wirkungs Kreis der General Kreis= und Lo- 
kal Kommissariate betreffend), durch nach- 
folgende Bestimmungen zu ergänzen. 
J. 
Die General Kreis= und Lokal Kommis- 
sariate werden ermächtiget, alle nicht zur 
richterlichen Behandlung geeigneten Dienst- 
Unordnungen, Uebertretungen und 
Disziplinar Vergehen des Personals 
sämtlicher ihnen untergebener Behbrden nicht 
nur zu untersuchen, sondern auch über die 
Bestrafung, vorbehaltlich des Rekurses, 
zu erkennen. 
Gebrechen des Landgerichts Personals, 
welche sich auf die Justizpflege beziehen, sind 
den Appellazionsgerichten zur Abwandlung 
zu überlassen, so wie in Fällen gemischter 
  
») Rggsbl. v. J. 1311. St. LXIV. S. 14%7—1510. 
Natur mit diesen Stellen gemeinschaftlich zu 
verfahren ist. 
Die verfügten Strafen sind in den jähr- 
lichen Qualisikazions Tabellen zu bemerken. 
II. 
Bewilligungen zu Reisen in 
die Residenzstadt können von den Ge- 
neral Kreis= und Lokal Kommissarinten aus- 
nahmsweise solchen im öffentlichen Dienste 
stehenden Bittstellern ertheilt werden, wel- 
che ihr Gesuch durch dringende und gehörig 
nachgewiesene Privatgeschäfte zu begründen 
vermögen. 
Jede solche Bewilligung muß sogleich 
der Polizei Direkzion der Residenzstadt kund 
gegeben werden. 
Uebrigens ist hiebei, was das Landge- 
richts Hersonale betrifft, jederzeir vorläufig 
das vorgeschriebene Benehmen mit den Ap- 
pellazionsgerichten zu pflegen. 
III. 
In besonderer Beziehung auf die ver- 
schiedenen Verwaltungs Zweige und Ge- 
schäfts Gegenstände, wird zum unmittelbaren 
Wirkungs Kreise der genannren Stellen noch 
überwiesen: 
(441)
	        
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