Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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zeichnet  sind,  entgegen  stehen;  unbeschader
übrigens  der  weitern  polizeilichen  Bestrafung
nach  Maßgabe  eben  dieser  Berordnung,  OS.  17.

6)  Die  Dispensazion  von  den
Baucpolizei  Verordnungen  ausdem
Lande,  wenn  eine  Ausnahme,  nach  Andeutung
  der  Brandversicherungs  Ordnung
vom  3.  Janner  1811,  Art.  10,)  durch  ausserordentliche
  Umstände  und  dringende  Noth
gerechtfertiget  wird.

7)  Die  durch  die  Jnsfeukzion  für  die  Gesch
  stsfahrung  in  Sachen  der  Brandversicherungs
  Anstalt  vorbehaltene  Entscheidung
  über  die  Einleitung  des
gerichtlichen  Verfahrens  wegen
grober  Fahrlässigkeit,  mu  Rucksicht
auf  die  Geseze,  und  mit  der  Verbindlichkeit,
die  getrossenen  Einleitungen  dieser  Art  anzuzeigen.


8)  Die  Bewilligung  von  Kollekten
  innerhalb  eines  jeden  einzelnen  Kreises,
unter  obrigkeitlicher  Aussicht  und  Leitung,
jedoch  nur  bei  sehr  bedeutenden  Unglückefällen
  durch  auperordentliche  unverschuldete  Ereignisse,
  sofern  splche  ganze  Gemeinden  und
Bezirke  betressen,  und  mit  Ausschluß  aller
Brandschaden.

—)  Die  Anordnung  aller  den
Kommunen  obliegenden  Strassenund
  Wasserbauarbeiten,  welche  wegen
  dringender  Gefahr  nicht  unterlassen  oder
rerschoben  werden  konnen;  sedoch,  so  fern  sie
nicht  etatsmäßig  sind,  mit  Beschränkung  auf
die  ersten  vorsorglichen  Maßregeln,  die  der
Augenblick  fodert.

»)  S.  Rggsbl.  1811.  S.  146.

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B.  Im  Fache  des  Schul=  und  Studienwesene.


1)  Die  provisorische  Ansteklung
der  katholischen  Distrikts  Schul-Inspektoren,
  mit  dem  Auftrage,  dem
jährlichen  Hauptberichte  über  die  Volks  Schulen
  jedes  Kreises  ein  Verzeichniß  dieser  provisorischen
  Inspektoren  beizufügen,  in  welchen
  diejenigen,  die  sich  durch  Einsicht  und
Thätigkeit  bewähre  haben,  zur  definitiven
Ernennung  zu  begutachten  sind;  dann  mit
der  auedrücklichen  Bestimmung,  daß  die
Entlassung  eines  Distrikts  Schul  Inspektors,
auch  wenn  dieser  selbst  sie  verlangt,  von  den
dußern  Behörden  nicht  bewilligt  werden
darf.

2)  Die  Bestätigung  der  Inspektoren
  und  Karecheten  an  den  Volksund
  Feiertags  Schulen  in  der  Residenzstadt,
  mit  der  etatsmäßigen  Remunerazion,
  unter  dem  Worbehalt,  daß  jede
Vermehrung  der  leztern  entweder  im  Etar

oder  besonders  zu  begutachten  seyn.

3)  Die  Besezung  aller  Lehrer-Stellen
  an  den  Volksschulen,  wenn
auch  der  jährliche  Dienstertrag,  durch  Vereinigung
  mit  einem  subalternen  Kirchendienste,
die  Summe  von  Zoo  fl.  erreicht  oder  ubersteigt.


Desgleichen  die  Bestätigung  saͤmt—
licher  auf  PatronatsSchuldienste
präsentirter  Individuen,  wobei  jedoch
  kein  anderer,  als  ein  schon  geprüfter
SchuldienstErspektant  zur  Präsentazion  angenommen
  werden  darf.

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