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zeichnet sind, entgegen stehen; unbeschader
übrigens der weitern polizeilichen Bestrafung
nach Maßgabe eben dieser Berordnung, OS. 17.
6) Die Dispensazion von den
Baucpolizei Verordnungen ausdem
Lande, wenn eine Ausnahme, nach Andeutung
der Brandversicherungs Ordnung
vom 3. Janner 1811, Art. 10,) durch ausserordentliche
Umstände und dringende Noth
gerechtfertiget wird.
7) Die durch die Jnsfeukzion für die Gesch
stsfahrung in Sachen der Brandversicherungs
Anstalt vorbehaltene Entscheidung
über die Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens wegen
grober Fahrlässigkeit, mu Rucksicht
auf die Geseze, und mit der Verbindlichkeit,
die getrossenen Einleitungen dieser Art anzuzeigen.
8) Die Bewilligung von Kollekten
innerhalb eines jeden einzelnen Kreises,
unter obrigkeitlicher Aussicht und Leitung,
jedoch nur bei sehr bedeutenden Unglückefällen
durch auperordentliche unverschuldete Ereignisse,
sofern splche ganze Gemeinden und
Bezirke betressen, und mit Ausschluß aller
Brandschaden.
—) Die Anordnung aller den
Kommunen obliegenden Strassenund
Wasserbauarbeiten, welche wegen
dringender Gefahr nicht unterlassen oder
rerschoben werden konnen; sedoch, so fern sie
nicht etatsmäßig sind, mit Beschränkung auf
die ersten vorsorglichen Maßregeln, die der
Augenblick fodert.
») S. Rggsbl. 1811. S. 146.
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B. Im Fache des Schul= und Studienwesene.
1) Die provisorische Ansteklung
der katholischen Distrikts Schul-Inspektoren,
mit dem Auftrage, dem
jährlichen Hauptberichte über die Volks Schulen
jedes Kreises ein Verzeichniß dieser provisorischen
Inspektoren beizufügen, in welchen
diejenigen, die sich durch Einsicht und
Thätigkeit bewähre haben, zur definitiven
Ernennung zu begutachten sind; dann mit
der auedrücklichen Bestimmung, daß die
Entlassung eines Distrikts Schul Inspektors,
auch wenn dieser selbst sie verlangt, von den
dußern Behörden nicht bewilligt werden
darf.
2) Die Bestätigung der Inspektoren
und Karecheten an den Volksund
Feiertags Schulen in der Residenzstadt,
mit der etatsmäßigen Remunerazion,
unter dem Worbehalt, daß jede
Vermehrung der leztern entweder im Etar
oder besonders zu begutachten seyn.
3) Die Besezung aller Lehrer-Stellen
an den Volksschulen, wenn
auch der jährliche Dienstertrag, durch Vereinigung
mit einem subalternen Kirchendienste,
die Summe von Zoo fl. erreicht oder ubersteigt.
Desgleichen die Bestätigung saͤmt—
licher auf PatronatsSchuldienste
präsentirter Individuen, wobei jedoch
kein anderer, als ein schon geprüfter
SchuldienstErspektant zur Präsentazion angenommen
werden darf.
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