Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

703. 
Kultus; mit der Beschränkung auf drei 
Jahre, und auf die Summe von 23 fl., 
soo wie mit der Verbindlichkeit, einen Kon- 
speke darüber, unter Angabe der Motive, 
mit den, nach O. 11. der oben genannten 
Verordnung, einzusendenden Anzeigen, vor#. 
lülegen. 
· IV. 
Vuͤcksichtlich der formellen Behand- 
lung der bisher aufgezählren Geschäfte- 
Gegenstände wird bestimmt: 
1) den Untrerbehörden stehr allent- 
halben nur die Instruirung, wo solche 
der Natur der Sache nach erfoderlich ist, 
zu, und die General Kreis= und Lokal-Kom- 
missarlate entscheiden sogleich selbst, nach 
kollegialer Berathung. 
2) In Ansehung der protestantischen 
Kirchen Angelegenheiten, bleibt den 
General Dekanaten die verfassungs- 
mäßige Kompetenz durch gegenwärtige Ver- 
ardnung ungeschmälert, und die Gegen- 
stände, welche, oben sub Nro. III. Lit. C. 
2. 3. 4. 6 7. 8. verzeichnet sind, werden 
von denjenlgen GeneralKreis Kommissariaten 
behandelt, welche zugleich die Funkzionen 
der General Dekanate versehen. 
V. 
Ganz nachgelassen wird den Ge- 
neral Kreis und Lokal Kommissariaten: 
1) Die in den Instrukzionen vom 15. 
September 1808, O. 4. Eit. k.“ ) und vom. 
s. September 1809, S. 19. *8) anbefohlene 
vierteljéhrige Einsendung der Ge- 
schäfts Protokolle über das Schul- 
(Aggsbl. 1309. S. 2475. *) 1809. S. 1525. 
704 
und Kirchenwesen, vorbehaltlich jedoch 
jeder beliebigen Einsicht, welche das Mini- 
sterium von Zeit zu Zeit durch besondere 
Abfoderung sich zu verschaffen gut finden 
wird. 
a) Die in der Instrukzion vom 17. Ju- 
lius 18o#8, G. 72.) vorgeschriebene Einsen- 
dung von monatlichen Geschäfts Tabellen. 
VI. 
Die durch die Verordnungen vom 2#. 
April 1811 7P"), und 18. Mai 1813 %½, 
befohlene Einsendung der Anzeigen über 
die regulirten Biertaxen soll zwar 
vor der Hand, und bis eine vollkom- 
mene Gleichförmigkeit und Uebereinstim- 
mung in der Anwendung der gesezlichen Tas 
riffe bewirkt seyn wird, fortgeseze; diese 
Anzeigen sollen aber künftig an die Steuer- 
und Domenen Sekzion bei dem Ministerium 
der Finanzen gerichtet werden. 
München den 6. August 1815. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf konglichen allerhöchsten Befehl 
der GeneralSekretaͤr 
F. von Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
  
Herrschafts- und Drtagerichte. 
  
Seine koͤnigliche Majestaͤt genehmigten 
auf den Autrag der einschlaͤgigen General- 
Kreiskommissariate die Bildung folgender 
Herrschafts= und Ortsgerichte. 
“) Ragsbl. 1808. S. 1679. ») J. 1811. S. 6i7 ff. 
*525 18312. S. 900 ff. rf 
  
 
	        
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