Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

703.

Kultus;  mit  der  Beschränkung  auf  drei
Jahre,  und  auf  die  Summe  von  23  fl.,
soo  wie  mit  der  Verbindlichkeit,  einen  Konspeke
  darüber,  unter  Angabe  der  Motive,
mit  den,  nach  O.  11.  der  oben  genannten
Verordnung,  einzusendenden  Anzeigen,  vor#.
lülegen.
·  IV.

Vuͤcksichtlich  der  formellen  Behandlung
  der  bisher  aufgezählren  Geschäfte-Gegenstände
  wird  bestimmt:

1)  den  Untrerbehörden  stehr  allenthalben
  nur  die  Instruirung,  wo  solche
der  Natur  der  Sache  nach  erfoderlich  ist,
zu,  und  die  General  Kreis=  und  Lokal-Kommissarlate
  entscheiden  sogleich  selbst,  nach
kollegialer  Berathung.

2)  In  Ansehung  der  protestantischen
Kirchen  Angelegenheiten,  bleibt  den
General  Dekanaten  die  verfassungsmäßige
  Kompetenz  durch  gegenwärtige  Verardnung
  ungeschmälert,  und  die  Gegenstände,
  welche,  oben  sub  Nro.  III.  Lit.  C.
2.  3.  4.  6  7.  8.  verzeichnet  sind,  werden
von  denjenlgen  GeneralKreis  Kommissariaten
behandelt,  welche  zugleich  die  Funkzionen
der  General  Dekanate  versehen.

V.

Ganz  nachgelassen  wird  den  General
  Kreis  und  Lokal  Kommissariaten:

1)  Die  in  den  Instrukzionen  vom  15.
September  1808,  O.  4.  Eit.  k.“  )  und  vom.
s.  September  1809,  S.  19.  *8)  anbefohlene
vierteljéhrige  Einsendung  der  Geschäfts
  Protokolle  über  das  Schul-(Aggsbl.

  1309.  S.  2475.  *)  1809.  S.  1525.

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und  Kirchenwesen,  vorbehaltlich  jedoch
jeder  beliebigen  Einsicht,  welche  das  Ministerium
  von  Zeit  zu  Zeit  durch  besondere
Abfoderung  sich  zu  verschaffen  gut  finden
wird.

a)  Die  in  der  Instrukzion  vom  17.  Julius
  18o#8,  G.  72.)  vorgeschriebene  Einsendung
  von  monatlichen  Geschäfts  Tabellen.

VI.

Die  durch  die  Verordnungen  vom  2#.
April  1811  7P"),  und  18.  Mai  1813  %½,
befohlene  Einsendung  der  Anzeigen  über
die  regulirten  Biertaxen  soll  zwar
vor  der  Hand,  und  bis  eine  vollkommene
  Gleichförmigkeit  und  Uebereinstimmung
  in  der  Anwendung  der  gesezlichen  Tas
riffe  bewirkt  seyn  wird,  fortgeseze;  diese
Anzeigen  sollen  aber  künftig  an  die  Steuerund
  Domenen  Sekzion  bei  dem  Ministerium
der  Finanzen  gerichtet  werden.

München  den  6.  August  1815.

Max  Josepb.
Graf  von  Montgelas.
Auf  konglichen  allerhöchsten  Befehl
der  GeneralSekretaͤr
F.  von  Kobell.

 

Bekanntmachungen.

 

Herrschafts-  und  Drtagerichte.

 

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  genehmigten

auf  den  Autrag  der  einschlaͤgigen  General-Kreiskommissariate

  die  Bildung  folgender
Herrschafts=  und  Ortsgerichte.

“)  Ragsbl.  1808.  S.  1679.  »)  J.  1811.  S.  6i7  ff.
*525  18312.  S.  900  ff.  rf