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aus vollständiges und genanes Verzeichniß
der in jedem Kreise wirklich verliehenen Lokalund
Familien Stipendien, so wie ein Verzeichmß
der von sttfrungsmäßigen Bewerbern
nicht in Anspruch genommenen Stipendien
dieser Gattung einzusenden, worin die
hiernach erledigten, und in sofern als all-Femein
zu betrachtenden Stipendien nach
der Verschiedenheit der Konfessions Verwandten,
für welche sie gestiftet worden, zusammen
zu stellen sind.
Endlich: das jährlich zu erneuernde Erkenntuiß
über die Wurdigkeit zum
Fortgenuß eines auf eine bestimmte
Zahl von Jahren allerhöchsten
Orts bewilligten allgemeinen
Stipendiums, mit dem Anhange; daß
die einschlägige Stiftungs Administrazion jedeo
Jahr aufs Neue zur Fortbezahlung anzuweisen,
und ohne solche Anweisung dazu
nicht befugt, diese Anweisung selbst aber
nicht anders, als auf vorgelegtes Zeugniß
sortdauernder Würdigkeit des Stipendiaten,
zu ertheilen sey.
14) Die Bewilligung, Kinder
weilblichen Geschlechts ins Ausland,
zur Erziehung bei Drivaten
oder in Instituten, zu geben.
15) Die Entlassung und Relegazion
der Studierenden; und die
Wiederaufnahme der Entlassenen; leztere
mit Beobachtung der nöthigen Vorsiche
und Strenge.
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C. Im Fache des Kirrhenweseneê.
I. In Ansehung der katholischen
Kirchen Angelegenheiten.
1) Der Vollzug der Verordnungen rücksichtlich
des landesfürstlichen Placet,
in Betreff der jährlichen Fasten-Dispensazionen,
sofern die bischöflichen
Fastenpatente mit den bisher schon genehmigten
übereinstimmen; und unrer ausdrücklicher
Ausnahme des Falles, wens.
darin neue abweichende Anordnungen gemacht
werden wollen.
II. In Ansehung der protestantischen
Kirchen Angelegenheiten.
2) Die Bestätigung der auf den
Distrikte SonodalVersammlungen getroffenen
Wahlen von Kapitels Senioren
und Kamerarien, nach den darüber bestehenden
Verordnungen, gemäß welcher nur
Ein Senior und Ein Kamerer in jedem Kapitel
bestehen soll.
3) Die Bestellung und Remunerazion
der Pfarrvikarien, mit genauer
Einhaltung der Verordnungen vom 27.
November 1300 ') und 15. März 1810 7),
besonders auch in Bezug auf die unentgeldliche
Pfarrverwesung durch benachbarte
Geistliche, während der Dauer des Nachsizes,
und in den darauf folgenden ersten
sechs Wochen, dann bei kurzen, durch Beförderung
geistlicher Individuen, entstehen
den Vakanzen.
2) J. 189%. S. 1889 ff. % ) J. I810. S. 177.