Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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aus  vollständiges  und  genanes  Verzeichniß
der  in  jedem  Kreise  wirklich  verliehenen  Lokalund
  Familien  Stipendien,  so  wie  ein  Verzeichmß
  der  von  sttfrungsmäßigen  Bewerbern
  nicht  in  Anspruch  genommenen  Stipendien
  dieser  Gattung  einzusenden,  worin  die
hiernach  erledigten,  und  in  sofern  als  all-Femein
  zu  betrachtenden  Stipendien  nach
der  Verschiedenheit  der  Konfessions  Verwandten,
  für  welche  sie  gestiftet  worden,  zusammen
  zu  stellen  sind.

Endlich:  das  jährlich  zu  erneuernde  Erkenntuiß
  über  die  Wurdigkeit  zum
Fortgenuß  eines  auf  eine  bestimmte
  Zahl  von  Jahren  allerhöchsten
Orts  bewilligten  allgemeinen
Stipendiums,  mit  dem  Anhange;  daß
die  einschlägige  Stiftungs  Administrazion  jedeo
  Jahr  aufs  Neue  zur  Fortbezahlung  anzuweisen,
  und  ohne  solche  Anweisung  dazu
nicht  befugt,  diese  Anweisung  selbst  aber
nicht  anders,  als  auf  vorgelegtes  Zeugniß
sortdauernder  Würdigkeit  des  Stipendiaten,
zu  ertheilen  sey.

14)  Die  Bewilligung,  Kinder
weilblichen  Geschlechts  ins  Ausland,
  zur  Erziehung  bei  Drivaten
oder  in  Instituten,  zu  geben.

15)  Die  Entlassung  und  Relegazion
  der  Studierenden;  und  die
Wiederaufnahme  der  Entlassenen;  leztere
  mit  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsiche
und  Strenge.

 

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C.  Im  Fache  des  Kirrhenweseneê.
I.  In  Ansehung  der  katholischen
Kirchen  Angelegenheiten.

1)  Der  Vollzug  der  Verordnungen  rücksichtlich
  des  landesfürstlichen  Placet,
  in  Betreff  der  jährlichen  Fasten-Dispensazionen,
  sofern  die  bischöflichen
  Fastenpatente  mit  den  bisher  schon  genehmigten
  übereinstimmen;  und  unrer  ausdrücklicher
  Ausnahme  des  Falles,  wens.
darin  neue  abweichende  Anordnungen  gemacht
  werden  wollen.

II.  In  Ansehung  der  protestantischen
  Kirchen  Angelegenheiten.


2)  Die  Bestätigung  der  auf  den
Distrikte  SonodalVersammlungen  getroffenen
  Wahlen  von  Kapitels  Senioren
und  Kamerarien,  nach  den  darüber  bestehenden
  Verordnungen,  gemäß  welcher  nur
Ein  Senior  und  Ein  Kamerer  in  jedem  Kapitel
  bestehen  soll.

3)  Die  Bestellung  und  Remunerazion
  der  Pfarrvikarien,  mit  genauer
  Einhaltung  der  Verordnungen  vom  27.
November  1300  ')  und  15.  März  1810  7),
besonders  auch  in  Bezug  auf  die  unentgeldliche
  Pfarrverwesung  durch  benachbarte
Geistliche,  während  der  Dauer  des  Nachsizes,
  und  in  den  darauf  folgenden  ersten
sechs  Wochen,  dann  bei  kurzen,  durch  Beförderung
  geistlicher  Individuen,  entstehen
den  Vakanzen.

2)  J.  189%.  S.  1889  ff.  %  )  J.  I810.  S.  177.