Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art.  33.

Bei  der  Ausscheidung  des  Ortskirchenvermögens  aus  dem  Vermögen  der  Stiftungspflege
  (Art.  32  Abs.  2)  sind  die  Einzelstiftungen,  sowie  die  für  die  besonderen  Zwecke
der  Kirchen=  beziehungsweise  der  bürgerlichen  Gemeinden  bestimmten  Vermögenstheile,
welche  in  der  Verwaltung  der  Stiftungspflege  stehen,  insbesondere  die  Besoldungsgüter
von  Kirchen=  und  Schulstellen,  die  Ablösungskapitalien  und  die  besonderen  Fonds  für
jene  Zwecke  auszusondern  und  der  je  nach  der  Beschaffenheit  dieser  Vermögensbestandtheile
für  ihre  Verwaltung  zuständigen  Behörde  zuzuweisen.

Art.  34.

Von  dem  allgemeinen  Vermögen  der  Stiftungspflege  werden  die  darauf  lastenden
Schulden  in  Abzug  gebracht.

Ist  das  restliche  Aktivvermögen  zur  Deckung  des  Grundstocks  nicht  zureichend,  so  ist
der  Abmangel  von  der  bürgerlichen  Gemeinde  in  dem  Falle  zu  ergänzen,  wenn  der  Aufwand,
  von  welchem  derselbe  herrührt,  zum  Neubau  beziehungsweise  zur  Neuanlegung  oder
Erweiterung  von  Gebänden  oder  Plätzen  gemacht  worden  ist,  welche  ausschließlich  für  Zwecke
der  bürgerlichen  Gemeinde  bestimmt  sind.

Ansprüche,  welche  der  Kirchengemeinde  oder  der  bürgerlichen  Gemeinde  bei  der  Aufnahme
  von  Schulden  oder  der  Verwendung  von  Grundstocksmitteln  der  Stiftungspflege
auf  Ersatz  derselben  vorbehalten  worden  sind,  bleiben  durch  die  Vermögensabtheilung  unberührt.

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erührt  Art.  35.

Nach  Deckung  der  Schulden  ist  von  dem  Vermögen  der  Stiftungspflege  der  zu  4
Prozent  kapitalisirte  Jahresbetrag  der  bleibend  fixirten  Besoldungsleistungen  an  Geistliche,
  zu  welchen  die  Stiftungspflege  verbunden  ist,  der  Kirchengemeinde  zuzuscheiden,  auf
welche  damit  auch  die  der  Stiftungspflege  bisher  obgelegene  Verpflichtung  zur  Reichung
jener  Besoldungstheile  übergeht.

Art.  36.

Von  dem  Vermögen  der  Stiftungspflege  ist  sodann  der  Kirchengemeinde  das  Baukapital
  -#  der  Werth  der  nur  in  größeren  Perioden  wiederkehrenden  Leistungspflichten  der
Stiftungs=  und  Gemeindepflege  für  Neubau  und  Erweiterung  von  kirchlichen  Gebäuden
(Art.  39)  zu  überweisen.

Uebersteigt  das  reine  Aktivvermögen  den  Betrag  des  Bankapitals  nicht,  so  fällt  das
Vermogen  der  Kirchenpflege  zu.