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gel als Auskunftsmittel in Auwendung zu
bringen:
1.) Bei ganzen Fllial: oder Parochialorten
d.) wo aber auch diese Auskunft einer
solchen schon bestehenden Schule eines
benachbarten Kirchspiels sich niche fän-
gleicher Konfession, die so gelegen sind,
daß sie weder die Pfarrschule selbst, noch
eine Filial oder Parochialschule derselben
Pfarrei besuchen können, ist
a.) zuvörderst zu sehen, ob sich nicht für sie
eine eigene, oder eine mit andern Orten
desselben Pfarrsprengels gemeinsame
Parechialschule neu begründen lasse;
b.) wo diese Maßregel unausführbar ge-
funden wird, ist zunächst Bedacht dar-
auf zu nehmen, ob nicht dadurch ge-
holfen werden könne, wenn ein solcher
Ort von seinem bisherigen Pfarrver-
bande getcennt, und mit einer benach-
barten Pfarrei verbunden würde; wozu
auch schon, sowohl in der allgemeinen
Verordnung vom 6. März 1870. (Re-
gierungsbl. 13810. S. 177.) als auch
in der oben erwähnten Entschließung
vom 4. September 1813, Vorschriften
gegeben sind, welche sorgfältig einge-
halten werden sollen;
c.) wo die Umpfarrung eines solchen Or-
tes in Rücksicht kiechlicher oder anderer
örtlicher Verhältnisse unausführbar wa-
tre, und dagegen eine benachbarte Pfar-
rei gleicher Konfession eine Schule an-
böte, die den Kindern jenes Ortes nahe
und zugänglich genug wäre, um sie regel-
mäßig besuchen zu können, da sind diese
Kinder in jene Schule der benachbar-
ten Pfarrei einzuweisen;
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de; dagegen aber für einen solchen Ort
durch Vereinigungmit andern Parochial-
orten einer oder auch mehrerer angren-
zender Pfarreien sich eine gut gelegene
Parochtatschule neu errichten ließe, da
ist als Aushilfsmittel verstatter, auch
Orte mehrerer verschiedener Pfarreien
in einen solchen besondern Schulverband
zu bringen; «
e.) wo keines dieser Aushilfsmittel An-
wendung fände, ist für den Schulunter-
richt wenigstens durch Aufstellung ei-
nes sogenannten Winterschulhalters zu
sorgen.
2.) In Ortschaften verschiedener Konfes-
sion, die bisher eine gemeinschaftliche
Schule harten, behält es bei dieser Ein-
richtung sein Verbleiben; so fern nicht
der eine oder der andere Theil eine Aen-
derung ausdrücklich verlangt, und für
beide Theile durch Errichtung einer neuen
Schule, entweder aus den Ortselnwoh-
nern gleicher Konfession allein, oder
durch Beiziehung benachbarter Konfes-
sionsverwandter Orte, gesorgt werden
kann.
)In Ansehung einzelner in einem Kirch-
spiele anderer Konfessson wohnenden Pa-
rochianen, bei welchen noch weit öfter
als bei ganzen Parochialorten der Fall
eintritt, daß sie durch Entfernung oder
Beschwerlichkeit des Weges an dem Be-