Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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gel als Auskunftsmittel in Auwendung zu 
bringen: 
1.) Bei ganzen Fllial: oder Parochialorten 
d.) wo aber auch diese Auskunft einer 
solchen schon bestehenden Schule eines 
benachbarten Kirchspiels sich niche fän- 
gleicher Konfession, die so gelegen sind, 
daß sie weder die Pfarrschule selbst, noch 
eine Filial oder Parochialschule derselben 
Pfarrei besuchen können, ist 
a.) zuvörderst zu sehen, ob sich nicht für sie 
eine eigene, oder eine mit andern Orten 
desselben Pfarrsprengels gemeinsame 
Parechialschule neu begründen lasse; 
b.) wo diese Maßregel unausführbar ge- 
funden wird, ist zunächst Bedacht dar- 
auf zu nehmen, ob nicht dadurch ge- 
holfen werden könne, wenn ein solcher 
Ort von seinem bisherigen Pfarrver- 
bande getcennt, und mit einer benach- 
barten Pfarrei verbunden würde; wozu 
auch schon, sowohl in der allgemeinen 
Verordnung vom 6. März 1870. (Re- 
gierungsbl. 13810. S. 177.) als auch 
in der oben erwähnten Entschließung 
vom 4. September 1813, Vorschriften 
gegeben sind, welche sorgfältig einge- 
halten werden sollen; 
c.) wo die Umpfarrung eines solchen Or- 
tes in Rücksicht kiechlicher oder anderer 
örtlicher Verhältnisse unausführbar wa- 
tre, und dagegen eine benachbarte Pfar- 
rei gleicher Konfession eine Schule an- 
böte, die den Kindern jenes Ortes nahe 
und zugänglich genug wäre, um sie regel- 
mäßig besuchen zu können, da sind diese 
Kinder in jene Schule der benachbar- 
ten Pfarrei einzuweisen; 
□ 
de; dagegen aber für einen solchen Ort 
durch Vereinigungmit andern Parochial- 
orten einer oder auch mehrerer angren- 
zender Pfarreien sich eine gut gelegene 
Parochtatschule neu errichten ließe, da 
ist als Aushilfsmittel verstatter, auch 
Orte mehrerer verschiedener Pfarreien 
in einen solchen besondern Schulverband 
zu bringen; « 
e.) wo keines dieser Aushilfsmittel An- 
wendung fände, ist für den Schulunter- 
richt wenigstens durch Aufstellung ei- 
nes sogenannten Winterschulhalters zu 
sorgen. 
2.) In Ortschaften verschiedener Konfes- 
sion, die bisher eine gemeinschaftliche 
Schule harten, behält es bei dieser Ein- 
richtung sein Verbleiben; so fern nicht 
der eine oder der andere Theil eine Aen- 
derung ausdrücklich verlangt, und für 
beide Theile durch Errichtung einer neuen 
Schule, entweder aus den Ortselnwoh- 
nern gleicher Konfession allein, oder 
durch Beiziehung benachbarter Konfes- 
sionsverwandter Orte, gesorgt werden 
kann. 
)In Ansehung einzelner in einem Kirch- 
spiele anderer Konfessson wohnenden Pa- 
rochianen, bei welchen noch weit öfter 
als bei ganzen Parochialorten der Fall 
eintritt, daß sie durch Entfernung oder 
Beschwerlichkeit des Weges an dem Be-
	        
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