Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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nisses eine Verweisung an die Polizei Behoͤr- 
den statt findet, werden andurch nicht nur 
hieher ausdruͤcklich vorbehalten, sondern auch 
dahin erstreckt, daß Gehilfen und Begüne 
stiger eines Verbrechens oder Vergehens, 
welche bloß eine polizeiliche Strafe trifft, 
an die Polizei Behörde zur Aburtheilung ver- 
wiesen werden müssen. 
V. 
Koneravenzionen gegen die Siegel Taxe 
und Defrandazienen der Aufschläge, Mau- 
ten und Zölle gehören nur alsdann zur Kom- 
petenz der Straf Gerichte, wenn sie mit einem 
Verbrechen oder Vergehen als eine und die- 
selbe Handlung erscheinen oder wenigstens 
damit in unmittelbarer Verbindung und Be- 
ziehung stehen. In diesem Falle hat sich 
daher die adminlstrative Behörde mit der 
Sache nicht zu befassen, und, wenn sie schon 
eine Unrersuchung angefangen hat, solche 
abzubrechen, und das weitere der Justiz= 
Behärde zu überlassen, welche jedoch, vor 
dem Erkennenisse, mit der administrativen 
Behörde über den Betrag des defrandirten 
Gefälles, so wie über die nach den beste- 
henden Vorschriften eintretende Geld= und 
Konftskazions Serafe zu kommuniziren, und 
in Ansehung dieser beiden Punkte die Vor- 
schriften des Straf Gesezbuches Theil II. Ar- 
Artikel 7. jedesmal genau einzuhalten hat. 
Desgleichen soll die Justiz Behörde in Fäl- 
len, wo die besondern Umstände der Defeau- 
dazion oder die hierüber verhandenen Nor- 
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men auf das Strafürcheil wesentlichen Ein- 
fluß haben können, das Gurachten der ad- 
ministrativen Behörde, wo sie es näthig 
findet, einholen. Im Falle der Losspre- 
chung oder Entlassung von der Instanz fin- 
den die oben angeführten Artikel 355 und 
357. hier gleiche Anwendung. 
VI. 
Ist hingegen die Defraudazion abgeson- 
dert und unabhängig von dem untersuchten 
Verbrechen oder Vergehen begangen worden, 
so wird die Defraudazion von der geeigneten 
administrativen Behörde ohne alle Einwir- 
kung der Straf Gerichte untersucht und be- 
handelt, diesen stehet es jedoch frei, von der 
administrativen Uncersuchung und Enrschei- 
dung in so ferne Einsicht zu nehmen, als sie 
es hinsichtlich des Leumunds eines Angeschul- 
digten oder in anderer Beziehung des Prozeß= 
Janges nöthig erachten. 
VII. 
Die administrative Untersuchung und 
Behandlung wird durch die eintretende straf- 
gerichtliche Untersuchung, selbst im Falle der 
Verhaftung des Angeschuldigeen, nicht un- 
terbrochen, so ferne im lezten Falle der De- 
sraudanc zu jener einen Anwalt ernennen, 
oder dieser für denselben von Amtswegen 
bestellt werden kann. Erleidet jedoch die 
administrative Untersuchung durch den Kri- 
minal Prozeß eine unvermeidliche Unterbre- 
chung, so lebe ste nach dem Erkenntnisse des 
Strafgerichts sogleich wieder auf. 
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