Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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5)  Dogmatik,  verbunden  mit  Dogmengeschichte.

Professor  Onymus.

6)  Moraltheolegie.

Hrofessor  Eyrich,  nach  Reyberger  inst.
ethic.  christ.,  täglich  von  90—  10  Uhr,  mie
einem  wöchentlichen  Dispuratorium  und  Eraminatorium.
  —  Derselbe  wird  auch  am  Ende
der  Vorlesungen  eine  kurze  Geschichte  der
christlichen  Moral  vortragen.

⁊2)  Homiletik.

Professor  Eyrich,  Freitags  von  3  —4
Uhr,  und  Samstags  von  2—3  Uhr.

3)  Katechetik.

Derselbe,  nach  geendigter  Theorie  der
geistlichen  Beredsamkeit,  über  J.  M.  Schmide's
Methodus  catechizondi,  an  obenbemerkten
Tagen  und  Stunden:  mit  beiden  verbindet
derselbe  fortgesezte  praktische  Uebungen.
0)  llebungen  in  schriftlichen  Aufsäzen  aus  den

Hauptfächern  der  Theologie

veranstaltet  und  leitet  derselbe.

 

B.  Rechtswissenschafet.

1)  Juristische  Enzyklopädie  und  Methedologie.

Professor  Rudhardt,  unter  Bennzung
seiner  (bei  Stahel  187)  hierüber  erschienenen
  Schrift  wöchentlich  zmal  in  beliebigen
Stunden.
2)  Naturrecht.

Professor  Mehßger,  nach  Bauers  Lehrbuche,
  wöchentlich  zmal  in  noch  zu  wählenden
  Stunden.

 

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3)  Rechtsgeschichte.

Professor  Rudhardt,  nach  eigenen  Heften,
  taͤglich  von  9  —  10  Uhr.

4)  Instituzionen  des  roͤmischen  Rechts.
Professor  Kleinschrod,  nach  dem  Hoͤpfner'schen

  Heinek,  taͤglich  von  11  —  12  Uhr.

5)  Pandekten.

Professor  Schmidtlein,  nach  dem
Schneid'schen  Hellfeld,  mit  Modifikazion  durch
eigenen  mitzutheilenden  Plan,  von  8  —  9  Uhr
und  von  3—4  Uhr.

0)  Teutsches  Priratrecht,  mit  Einschluf  des
Handels=  und  Wechselrechts  des  Kameral=Frirat=
  und  des  fränkischen  Rechts.
Professor  Metzger,  nach  Krüll,  in  beliebigen

  Stunden.

*)  Baierisches  Zivilrecht.

Derselbe  in  zu  wählenden  Stunden.
8)  Kriminalrecht  und  Kriminalprozeß.

Professor  Kleinschrod,  nach  dem  Strafgesezbuche
  für  das  Königreich  Baiern.

0)  Lehenrecht.

Professor  Behr,  nach  Bäöhmer,  mit
Rücksicht  auf  das  königl.  baier.  behensedikt,
von  2  —3  Uhr.

10)  Posttives  Staatsrecht.

Derselbe,  das  baierische  Staatsrecht
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

11)  Praktisches  Vôlkerrecht.

Professor  Rudhardc,  nach  Martens,
in  beliebigen  Stunden.

12)  Kirchenrecht.
rofessor  Leiniker,  nach  Schenkl,  von

11  —  12  Uhr.

(bo)