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GeneralKreis- und Lokal Kommissariaten
benehmlich mit der Zeughaus Hauptdirekzion
zu bestimmenden Verhältnisse, anzulegen und
n unterhalten.
§. 6. In Sidten der ersten Klasse,
so wie in allen Kreis Hauptstädten sollen
mit den Plantagen zugleich Siedereien ver-
bunden werden.
Zur ersten Anschaffung der Geräthe wird
aus den Staats Kassen ein verhältnißméßi-
ger Beitrag entrichtet, worüber die General=
Kreis= und Lokal Kommissariate, unter Vor-
legung der Kostenverzeichnisse, nähern gut-
ächtlichen Antrag zu erstatten haben.
G. 7. Die Einleitungen zu den in den
# und 6 bezeichneten Anlagen sollen
unverzüglich getroffen, und die Plantagen
längstens bis zum 1. März 1310, die Sie-
dereien aber sobald als die Erträgnisse der
Plantagen es zulassen, in Gang gesezt
werden.
S. 8. Die Plantagen und Siedereien
in den benannten größern Städten sollen.
denjenigen Landbewohnern und DrivatUn-
ternehmern, welche sich über das Verfahren
bei der künstlichen Salpeter Erzeugung durch
Augenschein näher unterrichten wollen, als
Muster Anstalten jederzeit offen stehen.
S. 9. In der Haupt: und Residenz=
stadt München wird auf Rechnung der
Staats Kasse, eine besondere Muster Plan-
tage und Siederei, als Aktribur der phy-
sikalischen Klasse der Akademie, zu neuen
Versuchen, errichtet, und die daselbst ge-
machten gemeinnügzlichen Erfahrungen sollen
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von Zeit zu Zeit öffenrlich bekannt gemacht
werden.
§. ro. Vorläufig wird — von der im
Verlage des J. Leonhard Schrag zu Rürn-
berg herausgekommenen Schrift, unter dem
Titel: „Faßliche Anleitung zur Sal-
peter Erzeugung, besonders für Be-
wohner des platten Landes," eine
verhäáltnißmäßige Anzahl von Exemplaren
an die General: Kreis" und Lokal Kommis-
sariate abgegeben, und von diesen an die
Polizei Bezirke und Gemeinden unentgeld-
lich vertheilt.
I. 11. Bis auf weiters darf zur
künstlichen Salperer Erzeugung keine Erde
aus Stallungen, Scheunen, Schupfen,
und andern zur natürlichen Hervorbringung
des Salpeters bestimmten Orten genommen,
noch weniger dürfen diese Orte dem Wachs,
thume des Salpeters durch Ueberschüttunz
mit Steinen, Lehm Erde, Sand, Gries
und dergleichen entzogen, oder die Salpetere
Erde zu ôkonemischem Gebrauche verwendet
werden; bei Stcafe des Ersazes.
I. 12. Was in den Plantagen der
Privaten, oder der Stadt und Landge-
meinden an Salpeter Erde gewonnen, und
nicht zum vollendeten Salpeter verarbeitet
wird, darf vor der Hand nirgends, als in
den öffentlichen Siedereien, welche die Zeug-
haus Hauptdirekzion hiezu bestimmr, abge-
sezt werden.
I. 13. Desgleichen darf noch zur Zeit
der in den Siedereien der Privaten und
Städte hervorgebrachte Salpeter nur an