Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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GeneralKreis- und Lokal Kommissariaten 
benehmlich mit der Zeughaus Hauptdirekzion 
zu bestimmenden Verhältnisse, anzulegen und 
n unterhalten. 
§. 6. In Sidten der ersten Klasse, 
so wie in allen Kreis Hauptstädten sollen 
mit den Plantagen zugleich Siedereien ver- 
bunden werden. 
Zur ersten Anschaffung der Geräthe wird 
aus den Staats Kassen ein verhältnißméßi- 
ger Beitrag entrichtet, worüber die General= 
Kreis= und Lokal Kommissariate, unter Vor- 
legung der Kostenverzeichnisse, nähern gut- 
ächtlichen Antrag zu erstatten haben. 
G. 7. Die Einleitungen zu den in den 
# und 6 bezeichneten Anlagen sollen 
unverzüglich getroffen, und die Plantagen 
längstens bis zum 1. März 1310, die Sie- 
dereien aber sobald als die Erträgnisse der 
Plantagen es zulassen, in Gang gesezt 
werden. 
S. 8. Die Plantagen und Siedereien 
in den benannten größern Städten sollen. 
denjenigen Landbewohnern und DrivatUn- 
ternehmern, welche sich über das Verfahren 
bei der künstlichen Salpeter Erzeugung durch 
Augenschein näher unterrichten wollen, als 
Muster Anstalten jederzeit offen stehen. 
S. 9. In der Haupt: und Residenz= 
stadt München wird auf Rechnung der 
Staats Kasse, eine besondere Muster Plan- 
tage und Siederei, als Aktribur der phy- 
sikalischen Klasse der Akademie, zu neuen 
Versuchen, errichtet, und die daselbst ge- 
machten gemeinnügzlichen Erfahrungen sollen 
100 
von Zeit zu Zeit öffenrlich bekannt gemacht 
werden. 
§. ro. Vorläufig wird — von der im 
Verlage des J. Leonhard Schrag zu Rürn- 
berg herausgekommenen Schrift, unter dem 
Titel: „Faßliche Anleitung zur Sal- 
peter Erzeugung, besonders für Be- 
wohner des platten Landes," eine 
verhäáltnißmäßige Anzahl von Exemplaren 
an die General: Kreis" und Lokal Kommis- 
sariate abgegeben, und von diesen an die 
Polizei Bezirke und Gemeinden unentgeld- 
lich vertheilt. 
I. 11. Bis auf weiters darf zur 
künstlichen Salperer Erzeugung keine Erde 
aus Stallungen, Scheunen, Schupfen, 
und andern zur natürlichen Hervorbringung 
des Salpeters bestimmten Orten genommen, 
noch weniger dürfen diese Orte dem Wachs, 
thume des Salpeters durch Ueberschüttunz 
mit Steinen, Lehm Erde, Sand, Gries 
und dergleichen entzogen, oder die Salpetere 
Erde zu ôkonemischem Gebrauche verwendet 
werden; bei Stcafe des Ersazes. 
I. 12. Was in den Plantagen der 
Privaten, oder der Stadt und Landge- 
meinden an Salpeter Erde gewonnen, und 
nicht zum vollendeten Salpeter verarbeitet 
wird, darf vor der Hand nirgends, als in 
den öffentlichen Siedereien, welche die Zeug- 
haus Hauptdirekzion hiezu bestimmr, abge- 
sezt werden. 
I. 13. Desgleichen darf noch zur Zeit 
der in den Siedereien der Privaten und 
Städte hervorgebrachte Salpeter nur an
	        
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