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die von eben dieser Behoͤrde bezeichneten
Niederlagen verkauft werden.
G. u4. Jeder anderweite Handel und
Umerschleif mit Salpeter Erde und Sal-
peter, sdwohl im Inlande als mittels Ver-
triebs nach dem Auslande, bleibt bei Kon-
fiskazion, und eiger Geldbuße, welche dem
ein: bis dreifachen Werrh des unrechtmäßig.
abgesezten Vorraths gleich kommr, unter-
sagt.
. 15. Die Dreise des eingelieferten
Salpeters richten sich nach denjenigen, wel-
che den Saliterern bezahlt werden.
Die Preise der eingelieferten Erde wer-
den durch Uebereinkommen mit den Salis
terern festgeseze.
§. 16. Zur Beförderung der künstli-
chen Salperer Erzeugung werden einsweilen
auf sechs Jahre, vom Jahre 1816 anfan-
gend, für diesenigen Privatlünternehmer
oder Landgemeinden in jedem Kreise, wel-
che die größte Quantität reinen Salpeters
oder gut zubereiteter Salpeter Erde einlie-
sern, Prämien, und zwar in den ersten drei
Jahren von 15, in den lezten drei Jahren
aber von 10 Prozent des Werthes zuge-
sichert, und aus den Staats Kassen bezahlt.
S. 17. In jedem Kreise werden in den
drei ersten Jahren zwei, in den drei fol-
genden Jahren aber eine Prämie dieser Art
vertheilt.
I. 18. Die Zeughaus Hauptdirekzion
wird zu diesem Ende die Einleitung tref-
sen, daß die eingelieferten Quantitäten
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künstlich erzeugten Salpeters oder künstlich
erzengter Salperer Erde genau verzeichner,
und mit Ende jeden Jahres die geeigneten
Auszüge zur Vertheilung der Prámien vor-
gelegt werden, welche sofort öffenrlich be-
kannt gemacht wird.
Um Unterschleife zu verhüten, müssen
diejenigen, welche wegen gelieferten Sal-
peters um den Dreis konkurriren, durch
obrigkeitliche Zeugnisse hinlänglich nachwei-
sen, daß dieser Salpeter wirklich künstlich:
erzeugt, und nicht auf gewöhnlichem Wege
gewonnen worden sey.
I. 19. Von den Polizei Behörden in.
den Städten und auf dem Lande sollen
über alle in ihren Bezirken schon errichte-
ten, oder neu entstehenden Plantagen und
Siedereien Verzeichnisse angelegt, und Aus-
lüge davon mit dem r. Oktober des Jah-
res 1315 den General Kreis= und Lokal-
Konmissariaten, und durch diese der Zeug-
haus Hauptdirekzion mitgetheilt, auch der-
selben jährlich am nämlichen Termine die
Zu= und Abgänge erffner werden.
§. 20. Den Land= und Herrschafis-
erichten liegt ob, die untergebenen Ge-
meinden zur Beförderung dieser auf ihren.
eignen Vortheil berechneten Anordnungen.
u ermuntern; die Art und Weise, wie
nach den Lokal Verhältnissen die Ausfuͤh-
rung entweder durch gemeinschaftliche Zu-
sammenwirkung der Gemeindeglieder, oder
durch Vereinigung mehrerer Gemeinden,
oder durch Uebereinkommen mit Drivat=
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