Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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die von eben dieser Behoͤrde bezeichneten 
Niederlagen verkauft werden. 
G. u4. Jeder anderweite Handel und 
Umerschleif mit Salpeter Erde und Sal- 
peter, sdwohl im Inlande als mittels Ver- 
triebs nach dem Auslande, bleibt bei Kon- 
fiskazion, und eiger Geldbuße, welche dem 
ein: bis dreifachen Werrh des unrechtmäßig. 
abgesezten Vorraths gleich kommr, unter- 
sagt. 
. 15. Die Dreise des eingelieferten 
Salpeters richten sich nach denjenigen, wel- 
che den Saliterern bezahlt werden. 
Die Preise der eingelieferten Erde wer- 
den durch Uebereinkommen mit den Salis 
terern festgeseze. 
§. 16. Zur Beförderung der künstli- 
chen Salperer Erzeugung werden einsweilen 
auf sechs Jahre, vom Jahre 1816 anfan- 
gend, für diesenigen Privatlünternehmer 
oder Landgemeinden in jedem Kreise, wel- 
che die größte Quantität reinen Salpeters 
oder gut zubereiteter Salpeter Erde einlie- 
sern, Prämien, und zwar in den ersten drei 
Jahren von 15, in den lezten drei Jahren 
aber von 10 Prozent des Werthes zuge- 
sichert, und aus den Staats Kassen bezahlt. 
S. 17. In jedem Kreise werden in den 
drei ersten Jahren zwei, in den drei fol- 
genden Jahren aber eine Prämie dieser Art 
vertheilt. 
I. 18. Die Zeughaus Hauptdirekzion 
wird zu diesem Ende die Einleitung tref- 
sen, daß die eingelieferten Quantitäten 
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künstlich erzeugten Salpeters oder künstlich 
erzengter Salperer Erde genau verzeichner, 
und mit Ende jeden Jahres die geeigneten 
Auszüge zur Vertheilung der Prámien vor- 
gelegt werden, welche sofort öffenrlich be- 
kannt gemacht wird. 
Um Unterschleife zu verhüten, müssen 
diejenigen, welche wegen gelieferten Sal- 
peters um den Dreis konkurriren, durch 
obrigkeitliche Zeugnisse hinlänglich nachwei- 
sen, daß dieser Salpeter wirklich künstlich: 
erzeugt, und nicht auf gewöhnlichem Wege 
gewonnen worden sey. 
I. 19. Von den Polizei Behörden in. 
den Städten und auf dem Lande sollen 
über alle in ihren Bezirken schon errichte- 
ten, oder neu entstehenden Plantagen und 
Siedereien Verzeichnisse angelegt, und Aus- 
lüge davon mit dem r. Oktober des Jah- 
res 1315 den General Kreis= und Lokal- 
Konmissariaten, und durch diese der Zeug- 
haus Hauptdirekzion mitgetheilt, auch der- 
selben jährlich am nämlichen Termine die 
Zu= und Abgänge erffner werden. 
§. 20. Den Land= und Herrschafis- 
erichten liegt ob, die untergebenen Ge- 
meinden zur Beförderung dieser auf ihren. 
eignen Vortheil berechneten Anordnungen. 
u ermuntern; die Art und Weise, wie 
nach den Lokal Verhältnissen die Ausfuͤh- 
rung entweder durch gemeinschaftliche Zu- 
sammenwirkung der Gemeindeglieder, oder 
durch Vereinigung mehrerer Gemeinden, 
oder durch Uebereinkommen mit Drivat= 
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