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(No. 1009.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 1ten Juni 1826., wegen Anberaumung
eines definiktiven Präklusiotermins zur Anmeldung und Justifikation der
Kriegesschulden in den Regierungs-Departements Posen und Bromberg.
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JIch habe in Meiner, wegen Regulirung der Kriegesschulden der Regierungs-Departements
Posen und Bromberg, unterm 27 ten September 1823. erlassenen
Order, die Beibringung der Beläge auch nach dem zur Anmeldung der Forderungen
festgestellten Praklusivtermine gestattet, um den Gläubigern zu gehériger
Begründung ihrer Ansprüche die erforderliche Zeit zu lassen. Da jedoch,
nach Ihrem Berichte vom 16ten Mai d. J., noch gegenwaärtig viele Gläubiger
die der Anmeldung nicht beigefügt gewesenen Beläge einzureichen verabsäumt,
viele andere aber, deren Forderungen vom Departemental-Aktor zurückgewiesen
worden, sich hierauf nicht weiter erklärt und die Instruktion der Sachen nicht
nachgesucht haben; so bestimme Ich: daß jeder noch nicht prakludirte Inhaber
einer Forderung, welche nach Meiner Order vom 27 llen September 1823. liquidationsfähig
ist, verpflichtet seyn soll, binnen drei Monaten und spätestens bis
zum isten November d. J., die noch nicht eingereichten Belage beizubringen,
auch die Instruktion und Feststellung seines Anspruchs nachzusuchen, wogegen
auf später beigebrachte Belage und geschehene Anmeldungen zur Feststellung keine
Rücksicht genommen, vielmehr dasjenige, was innerhalb der Frist an Belädgen
nicht beigebracht wird, als ungültig und jeder zur Feststellung nicht angemeldete
Anspruch als erloschen betrachtet werden soll. Ich überlasse Ihnen, Sorge zu
tragen, daß die Bekanntmachung des Termins zeitig durch die betreffenden Amtsblätter
erfolge. -
Berlin, den 11ten Juni 1826.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Schuckmann.
(No. 1010.)