Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No. 1009.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 1ten Juni 1826., wegen Anberaumung 
eines definiktiven Präklusiotermins zur Anmeldung und Justifikation der 
Kriegesschulden in den Regierungs-Departements Posen und Bromberg. 
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JIch habe in Meiner, wegen Regulirung der Kriegesschulden der Regierungs- 
Departements Posen und Bromberg, unterm 27 ten September 1823. erlasse- 
nen Order, die Beibringung der Beläge auch nach dem zur Anmeldung der For- 
derungen festgestellten Praklusivtermine gestattet, um den Gläubigern zu gehé- 
riger Begründung ihrer Ansprüche die erforderliche Zeit zu lassen. Da jedoch, 
nach Ihrem Berichte vom 16ten Mai d. J., noch gegenwaärtig viele Gläubiger 
die der Anmeldung nicht beigefügt gewesenen Beläge einzureichen verabsäumt, 
viele andere aber, deren Forderungen vom Departemental-Aktor zurückgewiesen 
worden, sich hierauf nicht weiter erklärt und die Instruktion der Sachen nicht 
nachgesucht haben; so bestimme Ich: daß jeder noch nicht prakludirte Inhaber 
einer Forderung, welche nach Meiner Order vom 27 llen September 1823. liqui- 
dationsfähig ist, verpflichtet seyn soll, binnen drei Monaten und spätestens bis 
zum isten November d. J., die noch nicht eingereichten Belage beizubringen, 
auch die Instruktion und Feststellung seines Anspruchs nachzusuchen, wogegen 
auf später beigebrachte Belage und geschehene Anmeldungen zur Feststellung keine 
Rücksicht genommen, vielmehr dasjenige, was innerhalb der Frist an Belädgen 
nicht beigebracht wird, als ungültig und jeder zur Feststellung nicht angemeldete 
Anspruch als erloschen betrachtet werden soll. Ich überlasse Ihnen, Sorge zu 
tragen, daß die Bekanntmachung des Termins zeitig durch die betreffenden Amts- 
blätter erfolge. - 
Berlin, den 11ten Juni 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister v. Schuckmann. 
  
(No. 1010.)
	        
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