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I. Abschnitt.
Benennung, uständigkeit und Zusammensetzung des Lerggewerbegerichts.
§ 1.
Das Gewerbegericht führt den Namen „Berggewerbegericht Zweibrücken“ und hat
seinen Sitz in Zweibrücken.
§ 2.
Arbeiter. Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle auf den obenbezeichneten Gruben
unter und über Tage beschäftigten Arbeiter.
Ebenso gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen
Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend
Mark nicht übersteigt.
§ 3.
Sachliche Die Zuständigkeit des Berggewerbegerichts bemißt sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1—5
Zuständigkeit, des Gewerbegerichtsgesetzes.
Streitigkeiten, welche sich zwischen Mitgliedern von Knappschaftsvereinen und den
letzteren aus dem Vollzug der Art. 205 bis 212 des Berggesetzes für das Königreich
Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Nr. 45) ergeben, werden nach Art. 213 und 226 dieses Gesetzes entschieden.
84.
Das Berggewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden,
20 Beisitzern und 10 Ersatzmännern.
5.
Allgemeine Zum Beisitzer des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste
anf Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie
der Miglieder. Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung
erstattet hat, und in dem Bezirke des Berggewerbegerichtes seit mindestens zwei
Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Zu Beisitzern sollen nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz
§§ 31, 32) können nicht berufen werden.