Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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I.  Abschnitt.
Benennung,  uständigkeit  und  Zusammensetzung  des  Lerggewerbegerichts.

§  1.
Das  Gewerbegericht  führt  den  Namen  „Berggewerbegericht  Zweibrücken“  und  hat
seinen  Sitz  in  Zweibrücken.

§  2.
Arbeiter.  Als  Arbeiter  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  alle  auf  den  obenbezeichneten  Gruben
unter  und  über  Tage  beschäftigten  Arbeiter.
Ebenso  gelten  als  Arbeiter  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  mit  höheren  technischen
Dienstleistungen  betraute  Angestellte,  deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend
  Mark  nicht  übersteigt.

§  3.
Sachliche  Die  Zuständigkeit  des  Berggewerbegerichts  bemißt  sich  nach  §  4  Abs.  1  Nr.  1—5
Zuständigkeit,  des  Gewerbegerichtsgesetzes.
Streitigkeiten,  welche  sich  zwischen  Mitgliedern  von  Knappschaftsvereinen  und  den
letzteren  aus  dem  Vollzug  der  Art.  205  bis  212  des  Berggesetzes  für  das  Königreich
Bayern  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  45)  ergeben,  werden  nach  Art.  213  und  226  dieses  Gesetzes  entschieden.

84.

Das  Berggewerbegericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,
  20  Beisitzern  und  10  Ersatzmännern.

5.

Allgemeine  Zum  Beisitzer  des  Berggewerbegerichts  soll  nur  berufen  werden,  wer  das  dreißigste
anf  Lebensjahr  vollendet,  in  dem  der  Wahl  vorangegangenen  Jahre  für  sich  oder  seine  Familie
der  Miglieder.  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  nicht  empfangen  oder  die  empfangene  Armenunterstützung
  erstattet  hat,  und  in  dem  Bezirke  des  Berggewerbegerichtes  seit  mindestens  zwei
Jahren  wohnt  oder  beschäftigt  ist.
Zu  Beisitzern  sollen  nicht  berufen  werden  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher
  Gebrechen  zu  dem  Amte  nicht  geeignet  sind.
Personen,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  sind  (Gerichtsverfassungsgesetz
§§  31,  32)  können  nicht  berufen  werden.