Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Das  Verfahren  regelt  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit  gebundenen  Listen.

Im  letzten  Jahre  jeder  Wahlperiode  ist  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Oktober
durch  Anschlag  auf  jedem  Betriebe  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  aufzufordern.

Es  kann  bei  Meidung  der  Ungültigkeit  der  Stimme  nur  für  vollständige,  unveränderte
  Vorschlagslisten  gestimmt  werden,  welche  in  der  Zeit  vom  16.  bis  31.  Oktober
bei  der  K.  Berginspektion  von  einer  bestimmten  Person  eingereicht  worden  sind.

Jede  Vorschlagsliste  hat  die  sämtlichen  zu  wählenden  Beisitzer  und  Ersatzmänner  unter
Angabe  von  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnort  zu  enthalten.

Beisitzer  und  Ersatzmänner  sind  genau  auszuscheiden.  Bei  Vorschlagslisten,  welche  die
erforderliche  Zahl  von  Personen  enthalten,  auf  welchen  aber  Beisitzer  und  Ersatzmänner
nicht  ausgeschieden  sind,  werden  die  erstaufgeführten  Namen  als  für  die  Beisitzer,  die  folgenden
als  für  die  Ersatzmänner  bestimmt  angesehen.

Die  Vorschlagslisten  der  Arbeitgeber  bedürfen  der  Unterschrift  von  mindestens  3  Wahlberechtigten,
  die  der  Arbeitnehmer  von  mindestens  20  Wahlberechtigten.  Vor=  und  Zuname,
Stand  und  Wohnort  der  Unterzeichner  sind  in  der  Liste  anzugeben.

Personen,  welche  mehr  als  eine  Liste  unterzeichnen,  werden  auf  allen  Listen  gestrichen.

Die  Vorschlagslisten  sind  durch  Benennung  der  Wählergruppe,  von  welcher  sie  ausgehen,
zu  kennzeichnen.

Die  Listen  werden  von  der  Berginspektion  geprüft,  eventuell,  wenn  sie  den  vorgezeichneten
Vorschriften  nicht  entsprechen,  zur  Richtigstellung  dem  Einreicher  spätestens  bis  10.  November
zurückgegeben.  Sie  sind  bei  Meidung  der  Ungültigkeit  längstens  bis  20.  November  nach
Zurückstellung  berichtigt  oder  ergänzt  wieder  in  Vorlage  zu  bringen.

Die  ordnungsmäßigen  Listen  werden  nach  der  Reihenfolge  ihres  Einlaufes  durch  Anschlag
auf  den  Werken  bekannt  gemacht.

Ist  nur  eine  Vorschlagsliste  von  Arbeitgebern  oder  Arbeitern  eingereicht  worden,  so
findet  für  die  betreffende  Beisitzerklasse  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Liste  verzeichneten

Personen  gelten  als  gewählt.
§  11.

Die  Wahl  erfolgt  unter  Leitung  der  Berginspektion.

Der  Gerichtsbezirk  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  Wahlbezirke  geteilt;  die
Bildung  der  Wahlbezirke  und  die  Bestimmung  der  Wahllokale  erfolgt  durch  die  Berginspektion.

Für  jedes  Wahllokal  muß  ein  Wahlausschuß  aus  einem  von  der  Berginspektion  zu
ernennenden  Wahlvorsteher  und  je  zwei  Beisitzern  gebildet  werden.  Die  Beisitzer  sind  vom
Wahlvorsteher  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Arbeitgeber  und  Arbeiter  längstens  3  Tage
vor  der  Wahl  zu  ernennen.  Auf  die  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Wahlausschüsse  für
Zeitversäumnis  und  Reiseaufwand  findet  §  29  entsprechende  Anwendung.