Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

583 
Signate richtet sich nach der Numer I. ge- 
gebenen Vorschrist. Die Rähe bringen ih- 
1e Signate zur Sizung innerhalb des demn 
Untergerichten hiefür in der Verordnung vom 
17. September 1811 (Regierungsblart St. 
IVIII. Nr. 1.) bestimmten Termins. Die 
Vorstände der Senate sind verbunden, sie 
nach der Sizung zu prüfen, und bis zum 
nächsten Sizungstage zu erledigen. Der Pr- 
stde'n ist im Verhinderungsfalle befuge, die- 
se Prüfung einem Direktor, welcher keinen 
Senat dirigirt hat, zu übertragen. 8) Die 
vom Verstande genehmigteu Signate wer- 
den dem Sizungs Protokolle, jedoch mit 
dem ausdrücklichen Beisaze „Signates 
nachträglich angehängt. 
IV. Alle Urtheile samt Entscheidungs- 
Gründen sollen in dem Senate, worin sie 
beschlossen wurden, abgelesen, und in An- 
sehung des Inhalts von den Votanten ge- 
nehmiget, sodann nach Numer II. in Re- 
vision genommen werden. Das Ablesen der 
Aufsäze in Pleno ist auf jene Sachen be- 
schränkt, welche im Plenum berathen wur- 
den. Die Droponenten können in einfachen 
Sachen das Urtheil samt Enescheidungs- 
gründen schon bei dem Vortrage zur Ses- 
Hson bringen, und gleich nach dem Beschlusse 
ablesen; aber ausserdem sollen sie das Ur- 
cheil samt Enescheidungs-Gründen bis zur 
nächsten Sizung aufgesezt haben, und in 
derselden zur Genehmigung vorlesen. 
V. Von den Vorständen erwarten Wir, 
daß sie ferner wie bioher die Sizungs Pro- 
3“ 
tokolle, welche sie durch ihre Untersch rife ne- 
ben der Uneerschrift des Prokokollfy#hrenden 
Sekretärs zu beglaubigen haben, genau 
durchgehen, und auf deren getreue Ueber- 
einstimmung mit den gefaßeen. Beschlüssen 
sehen werden. 
VI. Da die Direktoren durch gegenwär- 
tige Anordnung neben den übrigen, ihnen 
als Direktoren obliegenden Arbeiten einen 
neuen für das Ganze wichtigen Wirkungs- 
kreis erhalten haben, so sollen denselben 
kunftig ohne ihre Einwilligung keine Quar- 
tal Akten von dem Prästdenten zugetheile 
werden. 
München den ro. September 1816. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
Der General Sekretär 
von Nemmer. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Aufnahme in das Georgianum für das 
Jahr 1813 betreffend.) 
Seine königliche Majestät haben un#erm 
20. Juli, ro. und 317. August dieses Jahrs 
nachbenannten Kandidaten den Eintritt in das 
Georgianische Klerikal Seminar zu Landshut 
für das künftige Studien Jahr allergnddigst 
bewilliget. 
(37“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.