Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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der Kontrasignatur des Ministers des koͤ- 
niglichen Hauses, unter koͤniglichem Siegel, 
ausgefertiget. 
Artikel 
Unterbleibt diese foͤrmliche Einwilligung 
des Hauptes der Familie, so hat die ge- 
schlossene Ehe eines Mitgliedes derselben 
keine rechtliche Wirkung, und sie ist als 
nichtig anzusehen, ohne daß es eines be- 
sondern gerichtlichen Ausspruches hiezu be- 
darf. 
12. 
Artikel 13. 
Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kin- 
der werden als uneheliche betrachtet, und 
weder sie noch ihre Mutter koͤnnen auf eine 
Staats Erbfolge, Apanage, Aussteuer oder 
Witthum, oder die Vortheile einer Ehe 
zur linken Hand nach dem bisherigen Her- 
kommen und den älteren Familien Verträ- 
gen Ansprüche machen, sondern diese be- 
schränken sich nur auf eine Alimentation 
aus dem eigenen Vermögen des Vaters. 
Artikel 14. 
Alle von den Prinzen und Drinzessin- 
nen des königlichen Hauses geschlossenen Ehe- 
Vertráge sind nichtig, wenn sie die königli- 
che Bestätigung nicht erhalten haben. 
Artikel 15. 
Keinem Miegliede des königlichen Hau- 
ses ist, ausser dem Titel V. Art. 35. be- 
merkten Falle eine Adoption gestartec. 
—...... 
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III. Tütel. 
Von den Verhandlungen über die 
Geburt, die Vermählungen und 
die Sterbfälle der königlichen 
Familie. 
Artikel 16. 
Diese Verhandlungen, welche Uns, die 
Peinzen eder Prinzessinnen Unsers Hauses 
betreffen, hat derjenige Minister zu führen, 
und aufzunehmen, welchen Wir für die 
Angelegenheiten Unsers Hauses ernanne 
haben. 
Artikel 17. 
Sie werden nach den Vorschristen Un- 
sers Gesezbuches verfaßt, und in ein Re- 
gister eingeschrieben, welches doppekt ge- 
führt werden muß, und von welchem das 
eine Exemplar in dem Reichs Archive, das 
andere in dem Archive Unsers Hauses hin- 
terlegt Hird. 
Artikel 193. 
Der König ernennt aus den nächsten 
Prinzen des Hauses, nach diesen aus den 
Ministern, Kron= und ersten Staats Be- 
amten die zu solchen Verhandlungen erfor: 
derlichen Zeugen. 
Arecikel 10. 
Wenn der König an dem Orte, wo dle 
Verhandlung vor sich gehr, nicht gegen- 
wärtig seyn sollte, und die Zeugen niche 
selbst ernannt hat; so geschiehr die Ernen- 
(°)
	        
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