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ser Art zum Besten der Armenpflegen wie
bisher zu benuͤtzen.
Kapitel 3.
Bon den Allmosen Anstalten.
Artilel 37.
Arme, welche keiner ausserordentlichen
Verpflegung bedürfen, auch sich in die beson-
dern Versorgungs Anstalten nicht eignen,
oder darin noch nicht ausgenommen werden
kännen, gleichwohl aber zum Erwerb unfäs-
hig, oder durch wirkliche Arbeit in und aus-
ser den Beschäftigungs Anstalten den noth-
dürftigen Unterhalt zu gewinnen nicht im
Stande sind, werden durch Allmosen unter-
stützt, welches nach den obigen Boraussetzun-
gen nicht ohne strengste Rachweisung des.
Bedürfnisses zu bewilligen ist.
Artikel 38.
Das Allmeosen wird mittels wöchentlie
cher Geldspenden verreicht. Fur diese Geld-
spenden wird von Zeie zu Zeit mit Rück-
siche auf die gewöhnlichen Preise der Le-
bensmittel und auf das unentbehrliche Er-
forderniß für eine einzelne Person nach den
verschiedenen Geschlechtern und Altern, ein
Höchstes festgesetzt, welches nicht überschrit,
ten werden darf, wohl aber nach der grö-
ßern oder geringern Bedürftigkeit eine stu-
senweise Herabsetzung zuläßt.
Artikel 30.
Die Geldspenden können auch ganz oder
zum Theil durch Spenden an Naturalten
erset werden, wenn diese Art von Hilfe
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bezüglich auf Herberge, Ernährung und Be-
kleidung, namentlich auf dem Laude leichter
zu leisten, und den eigenthümlichen Verhält-
nissen der Gemeinden und Bezirken angemes-
sen ist.
Artikel 40.
Hiernach kann die Herberge angewiesen
werden, durch wechselweise Vertheilung der
Armen in die Wohnungen der Gemeinde Glie-
der gegen die Verbindlichkeit der Beherberg=
ten, bei den Arbeiten der Herberge Väter
mitzuwirken. Es kann hierüber ein freiwil-
liges Uebereinkommen getroffen, oder es kön'
nen mir Einzelnen billige Mieth Vertr4-
ge geschlossen werden. Unter der Sorge für
die Herberge ist auch die Sorge für das un-
entbehrlichste Brennholz begriffen, welche
mittels besonderer Beiträge an Holz erfülle
wird, so ferne nicht der Arme da, wo er
arbeiret, oder in der Wohnung seines Haus-
vaters sich schon hinlänglich erwärmen kann.
Wo sich Gelegenhcit dazu finder, sind im
Winter eigene Wärme Stuben zu Effnen, wo-
hin die Armen ihre leichterin Handarbeiten.
mitbringen können.
Artikek 4r.
Die Nahrung der Armen kann erleichterr
und gesichert werden durch ebenmäßige Ver-
theilung derselben unter die Gemeindeglie-
der zur umwechselnden Verköstigung, gleich-
falls unter der Verbindlichkeit zur Mitwir-
kung an den Arbeiten der Kostgeber oder
durch freiwillig angebotene Kosttage, oder