Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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bis von der Obrigkeit seiner Heimath dieje- 
nigen Nachrichten erholt seyn werden, welche 
nothwendig sind, um hiernach die gesetzliche 
Strafe auszusprechen. 
Artikel 9. 
Auslaͤndische Bettler und Landstreicher, 
die im Königreiche ergriffen werden, find mit 
13 bis 30 Srreichen zu belegen, und in ein 
Zwangs Arbeitshaus einzusperren. 
Fremden Staaten angehbrige Bettler und 
Landstreicher, welche in einem drirten aus- 
wärtigen Staate aufgegriffen, und nach 
Baiern geliefert worden sind, um von da 
weiter in ihre Heimath gebracht zu werden, 
sind zwar das erstemal, nach scharfer War- 
nung, mit Strafe zu verschonen, sodann 
aber, wenn sie wiederholt auf gleiche Weise 
eingebracht werden, eben so zu behandeln, 
wie fremdes Gesindel, das im Inlande selbst 
aufgegrifsen worden ist. 
, Titel II. 
Von den Begünstigern, Hehlern und Ge- 
hilfen der Bettler und Landstreicher. 
Artikel Lco. 
Wer herumziehenden Bettlern Allmosen 
giebt, es bestehe in Geld oder Naturalien, 
oder wer Vermächtnisse für Arme willkühr, 
lich vertheilt, soll eine Geldbuße von ## bis 
5 fl. erlegen, und im leßten Falle soll noch 
der Ersaß dessen vorbehalten seyn, was der 
Armenpflege, durch ein solches gesetzwidri- 
ges Benehmen entzegen worden ist. 
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Artikel 11. 
Eine Arreststrafe von 1 bis 3 Tagen, 
oder eine Geldbuße von 3 bis 10 fl. haben 
diejenigen zu erleiden, welche ohne Anzeige 
bei der Obrigkeit, Bettlern und Landstrei- 
chern Herberge geben; sonstiges herrenloses 
und verdächtiges Gesindel bei sich aufneh- 
men; Dienstboten ohne Zeugnisse und Vor- 
weise, oder Handwerke Gesellen ohne Wan- 
derbücher dingen und einstellen, oder in eben 
der Art aus Dienst und Arbeit wieder entt 
lassen, oder deren Enrweichung verschwel- 
gen. " 
Gleicher Strafe sind untkerworfen: Ael- 
tern oder deren Stellvertreter, die aus Fahr- 
lässigkeir und Mangel an Auflsicht, ihre Kin- 
der dem Betteln und einem herumschweifen- 
den Leben nachgehen lassen; Hausväter, 
die ein solches Leben oder andere polizeiwidri- 
ge und schlechte Erwerbsarten bei ihren Ehe- 
halten, Gesellen oder Mierhleucen wissentlich 
dulden; und endlich Wirthe, welche unber 
kannte Personen, deren Gewerb und Absich- 
ten verdächtig sind, niche bei der Obrigkeic 
anmelden, oder überhaupt die Vorschriften 
vernachlässigen, die sie rücksichtlich der Frem# 
den zu beobachten haben. 
Actikel 12. 
Wer Bettler, Landstreicher und sonstiges 
Gesindel anleitet und abrichter, wie see sich 
in ihrem unerlaubten Gewerbe benehmen und 
fortbringen sollen; wer ihnen dazu besondere 
Vertheile und Kunstmittel an die Hand 
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