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bis von der Obrigkeit seiner Heimath dieje-
nigen Nachrichten erholt seyn werden, welche
nothwendig sind, um hiernach die gesetzliche
Strafe auszusprechen.
Artikel 9.
Auslaͤndische Bettler und Landstreicher,
die im Königreiche ergriffen werden, find mit
13 bis 30 Srreichen zu belegen, und in ein
Zwangs Arbeitshaus einzusperren.
Fremden Staaten angehbrige Bettler und
Landstreicher, welche in einem drirten aus-
wärtigen Staate aufgegriffen, und nach
Baiern geliefert worden sind, um von da
weiter in ihre Heimath gebracht zu werden,
sind zwar das erstemal, nach scharfer War-
nung, mit Strafe zu verschonen, sodann
aber, wenn sie wiederholt auf gleiche Weise
eingebracht werden, eben so zu behandeln,
wie fremdes Gesindel, das im Inlande selbst
aufgegrifsen worden ist.
, Titel II.
Von den Begünstigern, Hehlern und Ge-
hilfen der Bettler und Landstreicher.
Artikel Lco.
Wer herumziehenden Bettlern Allmosen
giebt, es bestehe in Geld oder Naturalien,
oder wer Vermächtnisse für Arme willkühr,
lich vertheilt, soll eine Geldbuße von ## bis
5 fl. erlegen, und im leßten Falle soll noch
der Ersaß dessen vorbehalten seyn, was der
Armenpflege, durch ein solches gesetzwidri-
ges Benehmen entzegen worden ist.
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Artikel 11.
Eine Arreststrafe von 1 bis 3 Tagen,
oder eine Geldbuße von 3 bis 10 fl. haben
diejenigen zu erleiden, welche ohne Anzeige
bei der Obrigkeit, Bettlern und Landstrei-
chern Herberge geben; sonstiges herrenloses
und verdächtiges Gesindel bei sich aufneh-
men; Dienstboten ohne Zeugnisse und Vor-
weise, oder Handwerke Gesellen ohne Wan-
derbücher dingen und einstellen, oder in eben
der Art aus Dienst und Arbeit wieder entt
lassen, oder deren Enrweichung verschwel-
gen. "
Gleicher Strafe sind untkerworfen: Ael-
tern oder deren Stellvertreter, die aus Fahr-
lässigkeir und Mangel an Auflsicht, ihre Kin-
der dem Betteln und einem herumschweifen-
den Leben nachgehen lassen; Hausväter,
die ein solches Leben oder andere polizeiwidri-
ge und schlechte Erwerbsarten bei ihren Ehe-
halten, Gesellen oder Mierhleucen wissentlich
dulden; und endlich Wirthe, welche unber
kannte Personen, deren Gewerb und Absich-
ten verdächtig sind, niche bei der Obrigkeic
anmelden, oder überhaupt die Vorschriften
vernachlässigen, die sie rücksichtlich der Frem#
den zu beobachten haben.
Actikel 12.
Wer Bettler, Landstreicher und sonstiges
Gesindel anleitet und abrichter, wie see sich
in ihrem unerlaubten Gewerbe benehmen und
fortbringen sollen; wer ihnen dazu besondere
Vertheile und Kunstmittel an die Hand
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