IV: Amerika. 1028 176. Brasilien.
$ 2. Der Senat darf keinen verurteilenden Spruch fällen, es sei denn durch zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder.
$ 3. Er darf zu keinen andern andern Strafen verurteilen, als zum Verlust der
Charge und zur Unfähigkeit, irgendeine andere auszuüben, jedoch ohne das Wirken
der ordentlichen Justiz gegen den Verurteilten zu beeinträchtigen.
Kapitel IV. Von den Befugnissen des Kongresses.
Art. 34. Ausschließlich dem Nationalkongreß steht es zu:
1. Die Bundeseinnahme anzuschlagen, die Bundesausgabe zu bestimmen und
die Rechnungen der Einnahme und Ausgabe jedes Finanz-Rechnungsjahres zu prüfen;
2. Die exekutive Gewalt zu ermächtigen, Anleihen aufzunehmen und andere
Kreditoperationen zu machen;
3. Über die Staatsschuld Gesetze zu geben, und die Mittel und Wege für ihre
Bezahlung zu bestimmen;
4. Die Einkassierung und die Einteilung der Bundeseinnahmen zu regeln;
5. Den Internationalhandel sowie denjenigen der Einzelstaaten unter sich und
mit dem Bundesdistrikt zu regeln, Zollämter in den Häfen zu errichten oder abzuschaffen
6. Über die Schiffahrt der Flüsse, welche mehr als einen Einzelstaat durchfließen
oder sich bis in ausländisches Gebiet erstrecken, Gesetze zu geben;
7. Das Gewicht, den Wert, die Inschrift, den Typus und die Benennung der
Münzen zu bestimmen;
8. Zettelbanken zu errichten, über deren Emissionen Gesetze zu geben und
diese Emissionen zu besteuern;
9. Das Eichmaß der Maße und Gewichte zu bestimmen;
10. Über die Grenzen zwischen den einzelnen Staaten, über die des Bundesdistriktes
und über diejenigen zwischen dem nationalen Territorium und den angrenzenden
Nationen endgültig zu beschließen;
11. Der Regierung zu gestatten, Krieg zu erklären, wenn der Schiedsspruch
nicht stattfindet oder fehlschlägt, und Frieden zu schließen;
12. Über die Vorträge und Konventionen mit den fremden Nationen definitiv
zu beschließen;
13. Die Bundeshauptstadt zu wechseln;
14. Den Staaten in dem im Art. 5 erwähnten Falle Unterstützung zu leisten;
15. Über das föderale Post- und Telegraphenwesen Gesetze zu geben;
16. Das der Sicherheit der Grenzen zuträgliche System anzunehmen;
17. Die Stärke des Heeres und der Marine jährlich festzusetzen;
18. Über die Organisation des Heeres und der Kriegsmarine Gesetze zu geben;
19. Die Passage fremder Mächte, zwecks militärischer Operationen, durch das
Bundesgebiet zu erlauben oder zu versagen;
20. Die Nationalgarde oder Bürgermiliz in den von der Verfassung vorausgesehenen
Fällen zu mobilisieren oder zu benutzen;
21. Einen oder mehrere Punkte des nationalen Territoriums beim Auftauchen
eines Angriffs fremder Mächte oder einer inneren Erschütterung in Belagerungszustand