Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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verbindlichkeit  auf  dem  abgelösten  Zebenten  oder  auf  einem  Vermögens-Complex  haftet,
der  Ablösungs-Beamte  das  zuständige  Gericht  um  Auskunft  anzugehen,  ob  nach  dem  Stande
des  Rechtsstreits  die  Abschätzung  der  Bauverbindlichkelt  vorzunehmen  ist,  und  welche  Partien
bei  dem  Schätzungs-Verfahren  beizuziehen  find  (vgl.  Gesetz  Art.  41,  67.  Hauptinstruktion
  S.  46).
6.  3.
Instruirung  der  Schätzer.

Der  Ablösungs-Beamte  hat  den  Schätzern  eine  genaue  Darstellung  der  abzulösenden
Baulast  schriftlich  zuzustellen,  welche  den  Akten  beizulegen  ist.  Diese  Darstellung  muß  namentlich
  enthalten:

a)  auf  welche  einzelne  Bauten  sich  die  Verbindlichkeit  bezieht,  unter  Angabe  des  Zweckes,
für  welchen  dieselben  bestimmt  sind.  In  dieser  Beziehung  hat  der  Ablösungs-Beamte
die  betreffenden  Dekanatämter  und  Schulinspektorate  zur  amtlichen  Auskunft  über  nachstehende
  Verhältnisse  zu  veranlassen,  und  die  erhaltenen  Mittheilungen  der  Darstellung
beizulegen:

1)  bei  Pfarrkirchen  über  den  Stand  der  Bevölkerung  des  betreffenden  Confessionstheils
nach  der  neuesten  Volkszählung  sowohl  für  den  Hauptort  als  für  die  Filialorte;
ferner  bei  Pfarreien  mit  Filialien  die  Angabe,  ob  und  welche  der  Filialorte  eigene
Kirchen  mit  pfarrlichem  Gottesdienste  haben,  und  wie  oft  dieser  gehalten  wird,
oder  welche  derselben  zum  Besuche  der  Hauptkirche  gehalten,  beziehungsweise  berechtigt
  sind,  so  wic  die  Entfernung  solcher  Filialorte  von  der  Hauptkirche;

2)  bei  Schulhäusern  über  die  durchschnittliche  Zahl  der  Schulkinder  in  den  letzten  drei
Jahren;

3)  bei  Pfarr=  und  Schulhäusern  darüber,  ob  und  wie  viele  Gehülfen  der  Parrer,  beziehungsweise
  Schullehrer  zu  halten  verpflichtet  ist,  und  über  das  Einkommen  der
Pfarr-,  beziehungsweise  Schulstelle  durch  Anschluß  der  Beschreibung  desselben;

4)  bei  Friedhöfen  über  den  Stand  der  zu  Benützung  der  Begräbnißstätte  berechtigten
Bevölkerung.

5)  Ob  die  Bauverbindlichkeit  sich  nach  dem  jeweiligen  Bedürfniß  richtet,  oder  ob  sie  si  ch
nur  auf  ein  Gebäude  von  bestimmter  Größe  und  Beschaffenheit  bezieht?

c)  ob  die  Baulast  das  ganze  Gebäude  oder  nur  einzelne  Theile  desselben  oder  nur  eine
Quote  und  welche  des  Bauaufwandes  betrifft?