Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bekauntmachung,

betreffend  die  von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  auszustellenden
  Zeugnisse  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

Nachstehend  werden  diejenigen  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  welche
sich  für  die  im  K.  90  Th.  1  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  erwähnten  Schulzeugnisse
  aus  der  von  den  norddeutschen  Einrichtungen  theilweise  abweichenden  Organisation
des  Unterrichtswesens  in  Bayern,  Würtlemberg  und  Baden  ergeben.

Es  stehen  gleich:
J.  «
Den  von  Gymnasien  ertheilten  Zeugnissen  der  Reife  für  die  Universität  (8.  90,,  a.  a.  O.)

a.  für  Württemberg:

die  von  der  Kultus-Ministerial-Abtheilung  fü  Gelehrten=  und  Realschulen  zu  Stuttgart  ausgestellten
Zeugnisse  über  die  Ablegung  der  humani  tischen  Maturitätsprüfung  für  den  Besuch  der  Untversität,
bezw.  über  die  Ablegung  der  Konkursprüfun  jur  Aufnahme  in  das  evangelisch-theologische  Seminar
zu  Tübingen,  sowie  in  das  Wilhelmsstift  daßt  st;

b.  für  Baden:
die  von  dem  Oberschulrath  zu  Karlsruhe  ausgestellten  Maturitätszeugnisse  für  die  Universität.

II.

Den  Beugnissen  über  einjährigen.  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  von  Gymnasien,
Realschulen  I.  Ordnung  und  Realschulen  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen
Unterricht  im  Latein  (§.  90,  a.  a.  a  O.);

 

a.  für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch
".  der  ersten  amnafialklasse

von  humanistischen  Gymnasien;
2.  des  dritten  Kurses  von

eal-Gymnasien;

b.  für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  Gvangelischtheologischen  E  wesue
2.  der  Klasse  VII  der  Gymnasien,  der  als  vollberechtigte  Realschulen  I.  Ordnung  anerkannten
  Real-Gymnasien  und  der  als  Realschulen  mit  zehnjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen
  Unterricht  im  Latein  anerkannten  Realanstalten.

III.

Den  geu  nissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  ersten  Küse  von  Progymnasien,
Realschulen  II.  Ordnung  und  solchen  höheren  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  I.  Ordnung  in
den  entsprechenden  Jahreskursen  gleichgestellt  sind  (§.  90,  e  b.  a.  a.  O.);