Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Cibilprezeh.  777

VIII.  Die  richterlichen  Willenserklärungen.  (Gescheide  und  Urtheile.)

Alle  richterlichen  Willenserklärungen  werden  der  Partei  gegenüber  nur  wirksam
durch  gehörige  Bekanntmachung,  sei  es  durch  unmittelbare  Mittheilung  (Publikation)
  oder  durch  Behändigung  schristlicher  Ausfertigungen  (Insinuation).  Beschlossen
  werden  dieselben  von  einem  Kollegium  durch  einiache  absolute  Mojorität;
doch  können  minder  wichtige  Verfügungen  nach  besonderen  Bestimmungen  auch  dem
Vorsitenden  des  Gerichts  oder  einem  anderen  brauftragten  Mitgliede  (Dezernenten)
allein  überlassen  sein.  (Die  Bestimmungen  über  Berathung  und  Abstimmung  der
Gerichtskollegien  enthält  D.  GVs].  8§  194  fl.)  Urtheile  müssen  nach  Gemeinem  Rechte
vor  der  Publikation  in  der  Regel  schon  schriftlich  ausgearbeitet  sein:  nach  Französischem
  Rechte  und  vielen  neueren  Gesetzen  kann  die  schriitliche  Ausfertigung  der
mündlichen  Publikation  nachfolgen.  (Vgl.  über  VerkÜndung  in  unvollständiger
Fassung  D.  CPO.  38  286,  287.)  Alle  Urtheile  müfsen  heutzutage  mit  Entscheidungsgründen
  versehen  sein,  einerseits  zur  Kontrole  gründlicher  Erwägung,
andererseits  zum  Zwecke  einer  Handhabe  für  die  Begründung  von  Rechtemitteln.
In  dem  mündlichen  Verfahren  des  Französischen  Rechts  und  der  neneren
Deutschen  Gefetze,  ebenso  auch  der  D.  CP.  (&  284)  enthält  das  Urtheil  auch  noch
einen  sog.  Thatbestand,  d.  h.  eine  Darstellung  der  mündlichen  Verhandlung  und
ihres  Inhalts.

Die  richterlichen  Willenserklärungen  find  (abgesehen  hier  von  dem  selbstverständlich
  definitiven  Endurtheile)  entweder  definitiv,  d.  h.  sie  binden  den  Richter,
welcher  fie  erlassen  hat,  so  daß  alle  späteren  Maßnahmen  und  Entscheidungen  in
dem  Prozesse  entweder  nur  als  Ausführungen  jener  erscheinen,  oder  doch  mindestens
denselben  nicht  widersprechen  dürfen  (gemischte  Zwischenurtheile,  Sententias  inter  ·
locutoriae  vim  detinitivae  habentes),  oder  sle  find  nur  vorläufig  wirksam,  so  daß
der  Nichter  nach  gewonnener  anderer  Einficht  davon  wieder  abgehen  kann  (einsache
Vescheide,  Interlokutorien,  Dekrete,  Refolute).  Ob  eine  richterliche  Willenserkldrung
den  einen  oder  anderen  Charakter  habe,  ist  nur  nach  positivem  Rechte  zu  beurtheilen,
wenngleich  der  Regel  nach  eine  bindende  Willenserklärung  des  Richters  Gehör
beider  Parteien  voraussetzt.  Das  wichtigste  bindende  Zwischenurtheil  war  noch  dem
früheren  Gemeinen  Rechte  das  Beweisurtheil  2).  Nach  D.  CPO.  N  289,  325  find
alle  Zwischenverfügungen  abänderlich  mit  Ausnahme  nur  der  Zwischenurtheile  im
Sinne  der  D.  6CP.,  d.  h.  derjenigen  Urtheile,  durch  welche  über  ein  selbständiges
Angriffs=  oder  Venzeigungemite,  vorweg  enischieden  wird,  und  selbstverständlich
der  K„heilurtheile,  sowie  gewisser  besonders  hervorgehobener  Fälle  —  es  sind  die-,
jenigen,  in  denen  die  sog.  sosortige  Beschwerde  stattfindet,  D.  CPO.  5  540  —
in  denen  es  besonders  zweckmäßig  erschien,  einen  Punkt  für  den  weiteren  Fortgang
des  Verfahrens  unverrückbar  festzustellen  (z.  B.  §  46  Abs.  2:  Entscheidung  z.  B.
über  ein  gegen  den  1ichter  vorgebrachtes  Rekusationsgesuch),  oder  über  Pflichten
Dritter  (5  352,  Abs.  3,  Zeugnißweigerung)  entschieden  wird.

Freilich  ist.  es  eine  andere  Frage,  ob  gegen  einen  Bescheid  oder  ein  Zwischenurtheil
  sosort  Rechtsmittel  zugelassen  werden  sollen.  Auch  ein  den  Richter  nicht
bindendes  Dekret  kann  appellabel  sein  (namentlich  wenn  es  der  Partei  einen  faktisch
unersetzlichen  Verlust  bringen,  z.  B.  den  Verlust  eines  Beweiemittels  verursachen
kann)  und  so  sind  z.  B.  im  Fraessche  Des  den  Nichter  nicht  bindende  Interlokutorien
  doch  appellabel.  So  verhält  es  sich  auch  nach  der  D.  CO.  in  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  diese  (vgl.  I  530)  die  (gewöhnliche,  nicht  sog.  sofortige)
Veschwerde  gewährt,  denn  die  Beschwerde  der  D.  CPO.  ist  nur  eine  Appellation

1)  Dal  das  oben  die  K„Schriftlicheit  und  Mündlichkeit  und  die  geschichtliche  Entwicklung
  —  Prozeßrechts  Bem