1. Cibilprezeh. 777
VIII. Die richterlichen Willenserklärungen. (Gescheide und Urtheile.)
Alle richterlichen Willenserklärungen werden der Partei gegenüber nur wirksam
durch gehörige Bekanntmachung, sei es durch unmittelbare Mittheilung (Publikation)
oder durch Behändigung schristlicher Ausfertigungen (Insinuation). Beschlossen
werden dieselben von einem Kollegium durch einiache absolute Mojorität;
doch können minder wichtige Verfügungen nach besonderen Bestimmungen auch dem
Vorsitenden des Gerichts oder einem anderen brauftragten Mitgliede (Dezernenten)
allein überlassen sein. (Die Bestimmungen über Berathung und Abstimmung der
Gerichtskollegien enthält D. GVs]. 8§ 194 fl.) Urtheile müssen nach Gemeinem Rechte
vor der Publikation in der Regel schon schriftlich ausgearbeitet sein: nach Französischem
Rechte und vielen neueren Gesetzen kann die schriitliche Ausfertigung der
mündlichen Publikation nachfolgen. (Vgl. über VerkÜndung in unvollständiger
Fassung D. CPO. 38 286, 287.) Alle Urtheile müfsen heutzutage mit Entscheidungsgründen
versehen sein, einerseits zur Kontrole gründlicher Erwägung,
andererseits zum Zwecke einer Handhabe für die Begründung von Rechtemitteln.
In dem mündlichen Verfahren des Französischen Rechts und der neneren
Deutschen Gefetze, ebenso auch der D. CP. (& 284) enthält das Urtheil auch noch
einen sog. Thatbestand, d. h. eine Darstellung der mündlichen Verhandlung und
ihres Inhalts.
Die richterlichen Willenserklärungen find (abgesehen hier von dem selbstverständlich
definitiven Endurtheile) entweder definitiv, d. h. sie binden den Richter,
welcher fie erlassen hat, so daß alle späteren Maßnahmen und Entscheidungen in
dem Prozesse entweder nur als Ausführungen jener erscheinen, oder doch mindestens
denselben nicht widersprechen dürfen (gemischte Zwischenurtheile, Sententias inter ·
locutoriae vim detinitivae habentes), oder sle find nur vorläufig wirksam, so daß
der Nichter nach gewonnener anderer Einficht davon wieder abgehen kann (einsache
Vescheide, Interlokutorien, Dekrete, Refolute). Ob eine richterliche Willenserkldrung
den einen oder anderen Charakter habe, ist nur nach positivem Rechte zu beurtheilen,
wenngleich der Regel nach eine bindende Willenserklärung des Richters Gehör
beider Parteien voraussetzt. Das wichtigste bindende Zwischenurtheil war noch dem
früheren Gemeinen Rechte das Beweisurtheil 2). Nach D. CPO. N 289, 325 find
alle Zwischenverfügungen abänderlich mit Ausnahme nur der Zwischenurtheile im
Sinne der D. 6CP., d. h. derjenigen Urtheile, durch welche über ein selbständiges
Angriffs= oder Venzeigungemite, vorweg enischieden wird, und selbstverständlich
der K„heilurtheile, sowie gewisser besonders hervorgehobener Fälle — es sind die-,
jenigen, in denen die sog. sosortige Beschwerde stattfindet, D. CPO. 5 540 —
in denen es besonders zweckmäßig erschien, einen Punkt für den weiteren Fortgang
des Verfahrens unverrückbar festzustellen (z. B. § 46 Abs. 2: Entscheidung z. B.
über ein gegen den 1ichter vorgebrachtes Rekusationsgesuch), oder über Pflichten
Dritter (5 352, Abs. 3, Zeugnißweigerung) entschieden wird.
Freilich ist. es eine andere Frage, ob gegen einen Bescheid oder ein Zwischenurtheil
sosort Rechtsmittel zugelassen werden sollen. Auch ein den Richter nicht
bindendes Dekret kann appellabel sein (namentlich wenn es der Partei einen faktisch
unersetzlichen Verlust bringen, z. B. den Verlust eines Beweiemittels verursachen
kann) und so sind z. B. im Fraessche Des den Nichter nicht bindende Interlokutorien
doch appellabel. So verhält es sich auch nach der D. CO. in denjenigen
Fällen, in welchen diese (vgl. I 530) die (gewöhnliche, nicht sog. sofortige)
Veschwerde gewährt, denn die Beschwerde der D. CPO. ist nur eine Appellation
1) Dal das oben die K„Schriftlicheit und Mündlichkeit und die geschichtliche Entwicklung
— Prozeßrechts Bem