Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

Regierungs-Blatt

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  8.  Juli  1851.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Betbeiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher  Körperschaften
  und  Kirchenpfründen  an  den  Gekäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.
Verfügungen'der  Departements.  Verfügung,  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr  vom  1.  Juli
1851—52  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederherstellung  einer  Curat-Caplanei  für  die  Katholiken
  in  Kohrdorf,  Oberamts  Nagold,  und  in  der  Umgegend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

'  Gese  6,

betreffend  die  Betheiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher  Körperschaften  und  Kirchenpfründen
an  den  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  den  Antrag  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  verordnen  und  verfügen
Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Ratbes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  den  inländischen  öffentlichen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  in  Art.  8,  Abf.  3
des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  (Reg.  Blatt  S.  168)  und  Art.  21  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1849  (Reg.  Blatt  S.  191)  eingeräumte  Befugniß,  für  die  Ablösung  ihrer  Gefälle
und  Zehentrechte  die  Vermittlung  der  durch  diese  Gesetze  begründeten  Ablösungskassen  anzurufen,
  tritt  für  diejenigen  Fälle  außer  Wirkung,  in  welchen  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
neunzigtägigen  vom  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  zu  rechnenden  Frist,  mithin
vor  dem  7.  Oktober  1851,  die  Ablösungs-Anmeloung,  sei  es  durch  den  Berechtigten  oder  den
Pflichtigen,  vorschriftsmäßig  erfolgt  und  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse  von  der  Körperschafts=
  oder  Pründe-Verwaltung  mit  der  erforderlichen  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
bei  dem  zuständigen  Oberamte  angerufen  worden  ist.