70 England im Wirtschaftskrieg.
als private Gründung geschaffen worden, um durch Einräumung von
Kontrollzugeständnissen an England bezüglich der Ausfuhr nach Deutschland
die holländischen Außenhandelsfirmen davor zu bewahren, daß
England ihnen die überseeische Einfuhr in unerträglichem Maße sperrte.
Den Maßregeln für einc dauernde Unterbindung des deutschen
Weltwirtschaftsanteils gingen in England staatliche Anordnungen zur
Förderung der britischen Industrie und des britischen Handels
parallel. Insbesondere diejenigen Industrien, die dazu bestimmt waren,
von dem Raub deutscher Patente zu profitieren und England mit
den Waren zu versorgen, für die Deutschland bis dahin auf Grund
seiner Patente und auf Grund seiner technisch-chemischen Überlegenheit
eine gewisse Monopolstellung innegehabt hatte, wurden von der englischen
Regierung nicht nur für die Kriegszeit subventioniert, sondern erhielten auch
die Zusicherung und die gesetzliche Gewähr einer staatlichen Unterstützung
auch für eine mehr oder weniger lange Folgezeit. Darüber binaus verstand
sich England während des Krieges zu O isati erungen in seiner
Zndustrie und in seinem Bankwesen, zu Neformen in der Produktionstechnik
und in der wirtschaftlich-technischen Ausbildung, die sich vielfach
eng an deutsche Muster anlehnten und die Englands Wirtschafteleben
befähigen sollten, nach dem Kriege im Wettbewerb besser gerüstet dazustehen
als zuvor.
Private Organisationen wie die Anti-German-Ligue und die Anti-German-Union
unterstützten den Kampf gegen alles Deutsche im englischen
Wirtschaftsleben und die Förderung der britischen Eigenwirtschaft.
England war es, das auf allen Gebieten der wirtschaftlichen Kriegführung
voranging, das sich über die alten Grundsätze des Völkerrechts hinwegsetzte
und das durch seine Methoden des Wirtschaftskrieges auch Deutschland
veranlassen mußte, mit neuen kriegerischen Maßnahmen entsprechender
Art zu antworten, wie sie ihm besonders durch den U-Boot-Handelekrieg
zur Verfügung standen.
Die Art, wie sich England über das Bölkerrecht hinwegsetzte, konnte
nach seiner ganzen Geschichte nicht wundernehmen, und Deutschland hätte
in dieser Beziehung von Anfang an auf jede Uberraschung gefaßt, zu
jeder möglichen Gegenwehr gerüstet sein müssen. Bekannt war diese
Art der englischen Hinwegsetzung über das Völkerrecht namentlich im
Seekrieg schon aus den Zeiten des ersten Napoleon, der bei der Einleitung
seiner Kontinentalsperre erklärte:
„England mißbraucht das Blockaderecht, das nach der Ansicht aller
anderen Völker nur bei befestigten Plätzen anwendbar ist, indem es dieses
Recht auf Städte, Handelshäfen und Flußmündungen, die nicht befestigt
sind, ausdehnt und Plätzc für blockiert erklärt, an denen es nicht ein ein-