Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8  12.  Die  Steuer  beträgt

in  Klasse:  bei  einem  Vermögen:
1  von  über  10  000  bis  12  000.4  50%½%½,
2  12000  =  14000  6
33  .  14000  =  16000  .-.....7-4--16000-18000-
  ..  8-und

  ebenso  in  allen  weiteren  Klassen  ½  vom  Tausend  desjenigen  Vermögens,  mit
welchem  die  vorausgehende  Klasse  endet.  Die  Klassen  steigen  von  Klasse  4  ab  bis  zu
100  000.4  um  je  2000.%,  von  da  bis  zu  200000.  um  je  4000%,  von  da  ab
um  je  10  000.4.  #

Für  Personen,  deren  ergänzungssteuerpflichtiges  Vermögen  60  000  nicht  übersteigt,
  ermäßigt  sich  der  Steuersatz,
wenn  sie  zur  Einkommensteuer  überhaupt  nicht  oder  in  Klasse  1  a  oder  1  derselben
  veranlagt  sind,  auf  1,
wenn  sie  in  Klasse  2,  3  oder  4  derselben  veranlagt  sind,  auf  2.,
wenn  sie  in  Klasse  5,  6,  7,  8  oder  9  derselben  veranlagt  sind,  auf  einen  um
54  unter  der  veranlagten  Einkommensteuer  verbleibenden  Betrag,
sofern  sich  nicht  nach  Absatz  1  ein  niedrigerer  Betrag  ergiebt  oder  die  Befreiungsvorschriften
  in  §  7  Ziffer  5,  6  oder  7  einschlagen.

*13.  Solchen  Personen,  deren  ergänzungssteuerpflichtiges  Vermögen  nicht  mehr
als  52000%  beträgt,  und  denen  die  in  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  bezeichnete
Vergünstigung  zu  theil  wird,  kann  bei  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer  eine  Ermäßigung
  der  letzteren  um  höchstens  drei  Klassen,  dann  aber,  wenn  sie  einer  der  drei
untersten  Steuerklassen  angehören,  gänzliche  Steuerbefreiung  gewährt  werden,  soweit  sie

nicht  schon  auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  7  Ziffer  5,  6  oder  7  von  der  Ergänzungssteuer
  befreit  sind.

II.  Grundsätze  für  die  Einschätzung.

14.  Die  Einschätzung  erfolgt  in  den  ersten  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  alljährlich,  sodann  für  dreijährige  Perioden.

8  15.  Für  die  Berechnung  oder  Schätzung  des  ergänzungssteuerpflichtigen  Vermögens
  sind  im  allgemeinen  folgende  Grundsätze  zu  beachten:
1.  Als  ergänzungssteuerpflichtig  gilt,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §  6,  §  18
Ziffer  1,  §  19  und  §  20  Ziffer  5  bis  mit  7,  das  gesammte  nicht  von  der
Grundsteuer  betroffene  Vermögen.  Ausgenommen  sind  indessen  Möbel,  Hausrath