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8 12. Die Steuer beträgt
in Klasse: bei einem Vermögen:
1 von über 10 000 bis 12 000.4 50%½%½,
2 12000 = 14000 6
33 . 14000 = 16000 .-.....7-4--16000-18000-
.. 8-und
ebenso in allen weiteren Klassen ½ vom Tausend desjenigen Vermögens, mit
welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 4 ab bis zu
100 000.4 um je 2000.%, von da bis zu 200000. um je 4000%, von da ab
um je 10 000.4. #
Für Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 60 000 nicht übersteigt,
ermäßigt sich der Steuersatz,
wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder in Klasse 1 a oder 1 derselben
veranlagt sind, auf 1,
wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2.,
wenn sie in Klasse 5, 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind, auf einen um
54 unter der veranlagten Einkommensteuer verbleibenden Betrag,
sofern sich nicht nach Absatz 1 ein niedrigerer Betrag ergiebt oder die Befreiungsvorschriften
in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 einschlagen.
*13. Solchen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nicht mehr
als 52000% beträgt, und denen die in § 13 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete
Vergünstigung zu theil wird, kann bei Veranlagung der Ergänzungssteuer eine Ermäßigung
der letzteren um höchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der drei
untersten Steuerklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt werden, soweit sie
nicht schon auf Grund der Vorschriften in § 7 Ziffer 5, 6 oder 7 von der Ergänzungssteuer
befreit sind.
II. Grundsätze für die Einschätzung.
14. Die Einschätzung erfolgt in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes alljährlich, sodann für dreijährige Perioden.
8 15. Für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens
sind im allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten:
1. Als ergänzungssteuerpflichtig gilt, vorbehältlich der Bestimmungen in § 6, § 18
Ziffer 1, § 19 und § 20 Ziffer 5 bis mit 7, das gesammte nicht von der
Grundsteuer betroffene Vermögen. Ausgenommen sind indessen Möbel, Hausrath