Nr. 19. 217
X. Allgemeine Bestimmungen.
Zum 8 91 des Gesetzes.
181.
Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 11 können, wenn sie 1. Umtausch
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken von Stempeloder
Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. seichen.
In der Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch
abgegeben. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des
Antragstellers unentgeltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in
besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt.
8 182.
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene 2. Ersatz
Schriftstücke versehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den zurane
Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden Stempelist,
daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Heraus= zeichen.
zahlung findet nicht statt.
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes schriftlich oder mündlich zu beantragen.
Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen.
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Scheckvordrucke
im Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige vordorbene Stempelzeichen im
Werte von zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt,
zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als drei Monate
verflossen sind. Für verdorbene gestempelte Scheckvordrucke, die von den Scheckkunden an
den Ausgeber der Vordrucke zurückgeliefert werden, kann der Antrag auf Ersatz auch von
diesem gestellt werden.
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempelbogen
nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt.
Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt
werden. Die einzelnen Stücke sind möglichst in den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen
zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren Mengen kann
nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gesordert
werden.
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinnanteilschein=
und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach 6. 19.
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