Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  217

X.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zum  8  91  des  Gesetzes.
181.

Stempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  11  können,  wenn  sie  1.  Umtausch
unbeschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Amtsstellen  gegen  Marken  von  Stempeloder
  Vordrucke  zu  anderen  Wertbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht  werden.  seichen.
In  der  Regel  werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur  Vordrucke  in  Umtausch
abgegeben.  Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  eigene  Vordrucke  des
Antragstellers  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur  in
besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  statt.

8  182.

(1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene  2.  Ersatz
Schriftstücke  versehen  sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den  zurane
Stempelzeichen  oder  Schriftstücken  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  Stempelist,
  daß  demgegenüber  durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet  ist.  Eine  bare  Heraus=  zeichen.
zahlung  findet  nicht  statt.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  schriftlich  oder  mündlich  zu  beantragen.
  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  sind  mit  vorzulegen.

(3)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Scheckvordrucke
im  Werte  von  zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  vordorbene  Stempelzeichen  im
Werte  von  zusammen  weniger  als  drei  Mark  vorgelegt  werden  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,
  zu  welchem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  mehr  als  drei  Monate
verflossen  sind.  Für  verdorbene  gestempelte  Scheckvordrucke,  die  von  den  Scheckkunden  an
den  Ausgeber  der  Vordrucke  zurückgeliefert  werden,  kann  der  Antrag  auf  Ersatz  auch  von
diesem  gestellt  werden.

(4)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen

  nur  Stempelbogen,  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.
Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  Vordrucke  auch  unentgeltlich  abgestempelt
werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  möglichst  in  den  vom  Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen
  zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  in  größeren  Mengen  kann
nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Ersatz  der  Herstellungskosten  gesordert
  werden.

(5)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach  6.  19.

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