3. Erstattung
überhobener
Stempelabgaben.
4. Erstattung
aus Billigkeits-
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(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller.
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktivbehörde
zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamten vernichtet.
183.
(1) Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke
zu Schecks oder Quittungen kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Scheckstempelmarken
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen
Vordrucken und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen
ist, Barerstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet
die Direktivbehörde. Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens
eine Mark betragen.
(2) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels Durchlochung
für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke sind gemäß
§ 182 Abs. 7 amtlich zu vernichten.
§ 184.
Für vernichtete und abhanden gekommene gestempelte Scheckvordrucke kann auf Antrag
von der Direktiobehörde unentgeltlicher Ersatz (§ 182) angeordnet werden, wenn die Vernichtung
einwandfrei nachgewiesen und gegen eine Verwendung der abhanden gekommenen
Vordrucke Sicherheit gegeben ist.
§ 185.
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet
die Direktivbehörde.
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht
zuständigen Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahnbehörde
für zuständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummer 11 bei den
mit der Aufnahme der Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder
Beamten gestellt wird.
§ 186.
Die Direktiobehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verstenerung
zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen
nachweislich nicht zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter
amtlicher Aufsicht vernichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen
wird.