Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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speziell  beschaut  und  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  wenn  die  Beschau  nach  dem  Ermessen
der  Zollstelle  mit  hinreichender  Sicherheit  bewirkt  werden  kann.

(3)  Lademittel,  auch  Geräte  und  Zubehörstücke  inländischer  Wagen,  die  nach  Benutzung  im
Ausland  von  dort  zurückkommen,  sind  auf  Grund  der  eisenbahnamtlichen  Dienstbegleitscheine
zollfrei  zu  lassen.
§  26.  Begleitzettel-(1)

  Über  die  mit  Begleitzettel  weiter  zu  befördernden  Waren  hat  der  Bevollmächtigte  der  
Eisenbahnverwaltung  eine  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben  (Vordruck  auf  der  1
ersten  Seite  der  Warenerklärungen  —  §  23  —).  Die  Anmeldung  darf  außer  der  auf  dem  Begleitzettelanmeldung
gleichen  Papier  befindlichen  Warenerklärung  noch  andere  Warenerklärungen  umfassen.  

(2)  Die  Anmeldungen  müssen,  soweit  nähere  Angaben  nicht  zu  beschaffen  sind,  die  verladenen
Waren  wenigstens  nach  Gattung  (handelsüblicher  Benennung)  und  Rohgewicht,  bei  verpackten
Waren  auch  nach  der  Zahl  der  Packstücke,  Verpackungsart,  zeichen  und  Nummern  nachweisen.
Ferner  müssen  darin  die  Wagen  oder  Wagenabteilungen  oder  abhebbaren  Behälter,  in  die  die
Packstücke  verladen  sind,  nach  Zeichen,  Nummern  oder  Buchstaben  angegeben  sein.

(3)  Jede  Anmeldung  darf  nur  auf  Güter  lauten,  die  nach  demselben  Abfertigungsamte  bestimmt
  sind.

(4) Die  Anmeldungen  haben  in  der  Regel  den  gesamten  Inhalt  eines  Wagens  zu  umfassen.
Bei  Wagen  mit  Stückgütern,  die  nach  verschiedenen  Orten  bestimmt  sind,  müssen  sie  auf  den
gesamten  nach  demselben  Abfertigungsamte  bestimmten  Teil  des  Wageninhalts  lauten.  Bei  lose
verladenen  Massengütern  können  mehrere  Wagen  mit  gleichem  Bestimmungsort  in  einer  Anmeldung
  aufgeführt  werden.

(5)  Der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung,  der  die  Anmeldung  unterzeichnet  hat,
haftet  für  die  Richtigkeit  der  darin  angegebenen  Zahl  und  Art  der  geladenen  Packstücke  oder
Zahl  und  Bezeichnung  der  mit  losen  Massengütern  beladenen  Wagen.  Auch  übernimmt  er  die
Verpflichtung,  die  darin  genannten  Wagen  usw.  binnen  der  bestimmten  Frist  in  vorschriftsmäßigem
Zustand  und  mit  unverletztem  Verschluß  einem  zur  Erledigung  befugten  Amte  zu  gestellen,  andernfalls

  aber  für  die  Entrichtung  des  höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolls  von  den  in  der  Anmeldung
  nachgewiesenen  Gewichtsmengen  zu  haften.

§  27.

(1)  Die  auf  Grund  der  Begleitzettelanmeldungen  mit  Begleitzettel  abzufertigenden  Wagen  Abfertigung
sind  unter  zollamtlichen  Verschluß  zu  setzen.  Von  einem  Verschlusse  kann  abgesehen  werden,  mit
wem  er  nur  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  zu  bewerkstelligen  ist  oder  die  Beschaffen-  Begleitzettel.
heit  der  Waren  eine  Beraubung  oder  Vertauschung  ausgeschlossen  erscheinen  läßt;  in  diesen  Fällen
bleibt  der  Zollstelle  überlassen,  die  zur  Festhaltung  der  Nämlichkeit  etwa  erforderlichen  Maßnahmen
  zu  treffen.
(2)  Sofern  ausnahmsweise  Zollschlösser  zum  Verschlusse  der  Wagen  verwendet  werden,  sind
die  Schlüssel  eingesiegelt  dem  Zugführer  oder  sonstigen  Bevollmächtigten  zu  übergeben.  Die
unterbliebene  Ablieferung  der  Schlüssel  an  das  Erledigungsamt  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses,
  unter  dem  sie  sich  befinden,  zieht  für  die  Eisenbahnverwaltung  die  nämlichen  rechtlichen
Folgen  nach  sich  wie  die  unmittelbare  Verletzung  des  Verschlusses  der  Wagen,  zu  denen  die
Schlüssel  gehören.
§  28.

(1)  Jede  Begleitzettelanmeldung  ist  zu  einem  Begleitzettel  zu  vervollständigen,  den  die  Zollstelle
  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vollziehen  hat.  Gehören  zu  einer  Anmeldung  noch
zrern  Warenerklärungen,  so  sind  diese  mit  der  Begleitzettelnummer  und  dem  Amtsstempel  zu
versehen.
(2)  Die  Gestellungsfrist  ist  auf  einen  Monat  festzusetzen,  sofern  nicht  besondere  Umstände
eme  andere  Festsetzung  erforderlich  machen.

(3)  Eine  Ausfertigung  des  Begleitzettels  ist  dem  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung  zu  übergeben.
  Das  Doppel  bleibt  bei  dem  Ausfertigungsamte  zurück.