Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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g.  6.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1870  in  Kraft.
Urkundlich  2c.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

16.  (Nr.  303.)  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde.
Vom  10.  Juni  1869.  B.-G.-Bl.  Nr.  21.  S.  193  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  folgt:

C.  1.  Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  im  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  einer
uch  Vorschrist  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,  zur  Bundeskasse  fließenden

gabe.

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:

4)  die  vom  Auslande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande
zahlbaren  Wechsel;

2)  die  vom  Inlande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande
und  zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach
dem  Tage  der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom  Aussteller
  direkt  in  das  Ausland  remittirt  werden.

§.  2.  Die  Stempelabgabe  wird  in  folgenden,  im  Dreißigthalerfuße
unter  Eintheilung  des  Thalers  in  dreißig  Groschen  berechneten  und  nach
der  Summe,  auf  welche  der  Wechsel  lautet,  abgestuften  Steuersätzen  erhoben,
  nämlich:

von  einer  Summe  von  50  Rthlrn.  oder  weniger  .  1  Sgr.,

„  „  „  Üüber  50  „  bis  100  Rthlr.  44  „

7“  /-  77  77  100  "7  57  200  ½  3

7  /  17  rl  200  n  »  300  7  2  44  7
und  so  fort  von  jedem  ferneren  100  Rthlr.  der  Summe  11  Sgr.  mehr,
dergestalt,  daß  jedes  angefangene  Hundert  für  voll  gerechnet  wird.

§.  3.  Die  zum  Zweck  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende
Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Thalerwährung  (§.  2.)  ausgedrückten
  Summen  erfolgt,  soweit  der  Bundesrath  nicht  für  gewisse
Währungen  allgemein  zum  Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt!)
und  bekannt  macht,  nach  Maaßgabe  des  laufenden  Kurses.

§.  4.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Bundeskasse
sämmtliche  Personen,  welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Bundesgebiete
  Theil  genommen  haben,  solidarisch  verhaftet.

§.  5.  Als  Theilnehmer  an  dem  Umlaufe  eines  Wechsels  wird  hinsichtlich
  der  Steuerpflichtigkeit  angesehen:  der  Aussteller,  jeder  Unterzeichner
  oder  Mitunterzeichner  eines  Acceptes,  eines  Indossaments  oder  einer
anderen  Wechselerklärung,  und  Jeder,  der  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
  den  Wechsel  erwirbt,  veräußert,  verpfändet  oder  als  Sicherheit  annimmt,
  zur  Zahlung  präsentirt,  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,

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1)  Siehe  Bekanntmachung  vom  13.  Dez.  1869  Nr.  393.