Der Lombardverlehr. 107
treffende Restriktionen eintreten zu lassen, wie früher die Preußische Bank, welche durch
die Bankordnung und die damalige Wuchergesetzgebung bis zum Jahre 1864 bezw. 1866
noch in der vollen Freiheit der Festsetzung ihres Lombardzinsfußes behindert war. Der
Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank zinsbare Darlehne ertheilt, ist jeweilig bekannt
zu machen (§ 15). Die Aenderungen erfolgen fast ausnahmslos gleichzeitig mit denjenigen
des Diskontsatzes. Der neue Zinssatz gilt für alle Darlehne vom Tage seiner Festsetzung
an.
Die in der Folge darzustellenden Grundsätze, nach welchen die Reichsbank
Lombardkredit gewährt, und die Formen, in denen sich dieser Verkehr vollzieht, sind
im Wesentlichen durch die Nothwendigkeit der Auswahl geeigneter Unterpfänder und
einer zuverlässigen Werthsermittelung, der Erlangung und Erhaltung wirksamer Pandbesitzrechte
sowie durch die Rücksichtnahme auf die höchstmögliche Liquidität der Lombardanlage
bedingt. Die Verhältnisse des Schuldners bleiben zwar nicht ganz außer Betracht,
insofern die ihm gewährten Darlehne zu seinem Vermögen in keinem Mißverhältniß
stehen sollen. Auch erfordert es die Sicherheit der Bauk, daß sich der Darlehnsnehmer
eines guten, unbescholtenen Rufes erfreut, und daß alle Zweifel behoben sind, ob das
Unterpfand ihm rechtmäßig zugehört. Damit der Kredit der Bank nicht zu wirthschaftlich
schädlichen Iwecken mißbraucht werde, sollen ferner nur Personen Darlehne
erhalten, von denen anzunehmen ist, daß sie die Lombardirung nicht zum Zwecke einer
Spekulation vornehmen. Die Person des Darlehnsnehmers tritt aber im Ganzen doch
so sehr in den Hintergrund, daß die gesammte Reglementirung des Geschäftszweigs
überwiegend durch die Rücksicht auf die Sicherheit beherrscht wird, welche das Darlehn
in dem Unterpfand finden soll. An Ausländer werden, wie schon bei der Preußischen
Bank, Darlehne nicht gewährt.
Die Bestimmung der für die Beleihung geeigneten Gegenstände erfolgt im Rahmen
des Bankgesetzes, welches in § 13 ZJiffer 3 die Beleihung von Gold und Silber, Werthpapieren,
Wechseln und im Inlande lagernden Kaufmannswaaren gestattet, wobei die
einzelnen für die Beleihung geeigneten Effektengruppen genau umschrieben sind. Dies
sind zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, deutscher
und ausländischer Staaten, deutscher kommunaler Korporationen, sonstige inländische Schuldverschreibungen,
falls deren Jinszahlung staatlich garantirt ist, Pfandbriefe landschaftlicher,
kommunaler und anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute
Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien (vergl. S. 224). Auch unverzinsliche
deutsche staatliche und kommunale Schuldverschreibungen, wie Reichsschatzscheine, Steuervergütungsanerkenntnisse
sind beleihbar, wenn sie spätestens nach einem Jahre fällig
werden. Lombardfähig sind ferner die zinstragenden inländischen und staatlich garantirten
14.
Die Organisation
des Lombard.
geschäfts.
Die Person des
Schuldners.
Effekten, Wechsel,
Edelmetalle als
Unterpfänder.