Full text : Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Der  Lombardverlehr.  107

treffende  Restriktionen  eintreten  zu  lassen,  wie  früher  die  Preußische  Bank,  welche  durch
die  Bankordnung  und  die  damalige  Wuchergesetzgebung  bis  zum  Jahre  1864  bezw.  1866
noch  in  der  vollen  Freiheit  der  Festsetzung  ihres  Lombardzinsfußes  behindert  war.  Der
Prozentsatz,  zu  welchem  die  Reichsbank  zinsbare  Darlehne  ertheilt,  ist  jeweilig  bekannt
zu  machen  (§  15).  Die  Aenderungen  erfolgen  fast  ausnahmslos  gleichzeitig  mit  denjenigen
des  Diskontsatzes.  Der  neue  Zinssatz  gilt  für  alle  Darlehne  vom  Tage  seiner  Festsetzung
  an.

Die  in  der  Folge  darzustellenden  Grundsätze,  nach  welchen  die  Reichsbank
Lombardkredit  gewährt,  und  die  Formen,  in  denen  sich  dieser  Verkehr  vollzieht,  sind
im  Wesentlichen  durch  die  Nothwendigkeit  der  Auswahl  geeigneter  Unterpfänder  und
einer  zuverlässigen  Werthsermittelung,  der  Erlangung  und  Erhaltung  wirksamer  Pandbesitzrechte
  sowie  durch  die  Rücksichtnahme  auf  die  höchstmögliche  Liquidität  der  Lombardanlage
  bedingt.  Die  Verhältnisse  des  Schuldners  bleiben  zwar  nicht  ganz  außer  Betracht,
insofern  die  ihm  gewährten  Darlehne  zu  seinem  Vermögen  in  keinem  Mißverhältniß
stehen  sollen.  Auch  erfordert  es  die  Sicherheit  der  Bauk,  daß  sich  der  Darlehnsnehmer
eines  guten,  unbescholtenen  Rufes  erfreut,  und  daß  alle  Zweifel  behoben  sind,  ob  das
Unterpfand  ihm  rechtmäßig  zugehört.  Damit  der  Kredit  der  Bank  nicht  zu  wirthschaftlich
  schädlichen  Iwecken  mißbraucht  werde,  sollen  ferner  nur  Personen  Darlehne
erhalten,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  die  Lombardirung  nicht  zum  Zwecke  einer
Spekulation  vornehmen.  Die  Person  des  Darlehnsnehmers  tritt  aber  im  Ganzen  doch
so  sehr  in  den  Hintergrund,  daß  die  gesammte  Reglementirung  des  Geschäftszweigs
überwiegend  durch  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  beherrscht  wird,  welche  das  Darlehn
in  dem  Unterpfand  finden  soll.  An  Ausländer  werden,  wie  schon  bei  der  Preußischen
Bank,  Darlehne  nicht  gewährt.

Die  Bestimmung  der  für  die  Beleihung  geeigneten  Gegenstände  erfolgt  im  Rahmen
des  Bankgesetzes,  welches  in  §  13  ZJiffer  3  die  Beleihung  von  Gold  und  Silber,  Werthpapieren,
  Wechseln  und  im  Inlande  lagernden  Kaufmannswaaren  gestattet,  wobei  die
einzelnen  für  die  Beleihung  geeigneten  Effektengruppen  genau  umschrieben  sind.  Dies
sind  zinstragende  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  deutscher
und  ausländischer  Staaten,  deutscher  kommunaler  Korporationen,  sonstige  inländische  Schuldverschreibungen,
  falls  deren  Jinszahlung  staatlich  garantirt  ist,  Pfandbriefe  landschaftlicher,
  kommunaler  und  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute
Deutschlands  und  deutscher  Hypothekenbanken  auf  Aktien  (vergl.  S.  224).  Auch  unverzinsliche
deutsche  staatliche  und  kommunale  Schuldverschreibungen,  wie  Reichsschatzscheine,  Steuervergütungsanerkenntnisse
  sind  beleihbar,  wenn  sie  spätestens  nach  einem  Jahre  fällig

werden.  Lombardfähig  sind  ferner  die  zinstragenden  inländischen  und  staatlich  garantirten
14.

Die  Organisation
des  Lombard.
geschäfts.

Die  Person  des
Schuldners.

Effekten,  Wechsel,
Edelmetalle  als
Unterpfänder.