952 Nr. 177. 1915.
g 6.
Wer diesen Verordnungen zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auf-
fordert oder aureizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be-
stimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
&5 7.
In dem Sperrgebiet, insbesondere auf dem Bahnhof Dömiz, werden nötigenfalls
Durchsuchungen nach verbotenen Flüssigkeiten vorgenommen werden. Personen, welche
durchsucht werden, sind verpflichtet, den durchsuchenden Beamten oder Soldaten ihr
Gepäck geöffnet vorzulegen und falls es für erforderlich erachtet wird, sich auch die
Durchsuchung ihrer Person gefallen zu lassen.
88.
Vorräte, die dem § 2 zuwider verschwiegen oder in die gesperrten Bezirke ohne
polizeiliche Genehmigung eingeführt werden, sind durch die Polizeibehörde ohne Ent-
schädigung einzuziehen. «
§9.
Es bleibt vorbehalten, einzelnen außerhalb des Sperrgebiets belegenen Gastwirt-
schaften dieselben Beschränkungen aufzuerlegen, wie den im Sperrgebiet befindlichen.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Mit dieser Nr. 177 wird ausgegeben: Nr. 154 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.