954 Nr. 178. 1915.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände werden angewiesen, die russi-
schen Arbeiter und Arbeiterinnen über diese veränderten Vorschriften unter Hin-
weis auf die angedrohten Strafen ausdrücklich zu belehren.
II. Zu § 2 Abfs. 1.
Für das Gebiet des Großherzoglichen Domaniums werden die Groß-
herzoglichen Amter ermächtigt, ihre Befugnis zur Genehmigung des Über-
schreitens des Gemeinde= bezw. Gutsbezirks auf die Gemeindevorstände zu über-
tragen. ·
Ill.Zu§2Abs.2.
Zum üÜbergang russischer Arbeiter und Arbeiterinnen in eine neue Arbeits-
stelle ist für die Folge die Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums nicht
mehr erforderlich. Es bedarf dazu vielmehr neben der Beachtung der Vor-
schriften für die Umschreibung der Legitimationskarten nur der Genehmigung
der Obrigkeit, wenn die neue Arbeitsstelle in demselben obrigkeitlichen Bezirk
liegt, und, wenn die neue Arbeitsstelle sich in dem Bezirk einer anderen Obrig-
keit befindet, der Genehmigung der für die neue Arbeitsstelle zuständigen Obrig-
keit. Für das Gebiet der Ritterschaft werden insoweit die Befugnisse der Obrig-
keiten den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Groß-
herzoglichen Kommissaren hiermit übertragen.
Schwerin, den 6. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIc. Nr. 115 327/10 550. Nr. 2825. Altona, den 28. Oktober 1915.
Befehl, betreffend die russischen Frbeiter.
Auf Grund der I§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4uni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) verordne ich für den Bezirk des IX. Armeekorps
folgendes:
W 1.
Allen russischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist es bis auf
weiteres auch künftighin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen
werden von diesem Verbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen
weiblichen und im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Ar-