956 Nr. 178. 1915.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 8 1 werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar. 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im 8 2 werden, sofern sie zum
Zwecke des Kontraktbruchs erfolgt sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
andernfalls mit Geldstrafen von 10 bis 60 -X, im Unvermögensfalle mit entsprechender
aft bestraft.
bef rsJ2* im Falle des § 2 die Absicht des Kontraktbruchs nicht vor und beträgt die
verbotswidrige Dauer der Entfernung aus dem Gemeinde= bezw. Gutsbezirk, vom
Mittag des Tages der Entfernung an gerechnet, nicht länger als 24 Stunden, so tritt
im ersten und zweiten Falle des Zuwiderhandelns Geldstrafe von 3 bis 91, im Un-
vermögensfalle entsprechende Haftstrafe ein.
Arbeitgeber, die den Bestimmungen im § 3 zuwiderhandeln, werden mit Geld-
strafe bis zu 300 bestraft.
8 5.
Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Die Zibilbehörden werden um Veröffentlichung dieser Verordnung ersucht..
Altona, den 28. Oktober 1915.
Der stellv. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Mit dieser Nr. 178 werden ausgegeben: Nr. 155 und 156 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.