960 Nr. 179. 1915.
a) von einem Schlächter), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini-
gung (Innung) ist, an die Häuteverwertungs-Vereinigung (Innung) inner-
halb einer Woche nach dem Fallen der Haut oder des Felles;
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereim-
gung (Innung) ist, an einen Händler (Sammler) innerhalb 4 Wochen nach
dem Fallen der Haut oder des Felles;
J) von einem Händler (Sammler), dessen monatlicher Umsatz 100 der Beschlag-
nahme unterliegende Häute und Felle übersteigt, an einen von der Hriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zuge-
lassenen Großhändler);
d) von einem Händler (Sammler), dessen monatlicher Umsatz 100 der Be-
schlagnahme unterliegende Häute und Felle nicht übersteigt, an einen zuge-
lassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler);
ae) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung (Innung), die einem Verband
von Häuteverwertungs-Vereinigungen angehört, an oder durch diesen Ver-
band, andernfalls an einen zugelassenen Großhändler;
k) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder einem
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 4);
6) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 4);
h) von der Verteilungsstelle an eine Gerberei.
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn dem Abnehmer
gleichzeitig eine Rechnung über die gelieferten Häute oder Felle übergeben wird.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten
oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf von Häuten oder Fellen durch die
Gerbereien von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle.
8 4.
Sammelstelle und Verteilungsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien-
gesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 28.
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstr. 46.
*l 5.
Behandlung der Häute und Felle.
Verboten ist jede Verfügung über die beschlagnahmten Häute oder Felle, wenn
nicht die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
*) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, dessen Eigentum die
Haut durch bie Schlachtung oder das Fallen verbleibi oder übergeht.
*“) Die Liste der zugelassenen Großhändler ist bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriuins, Seltion Ch. II, Beriin SW a8, Verlängerte Hedemanustr. 9/10, er-
hältlich. Sie wird von Zeit zu Zeit durch die Fachpresse veröffentlicht.