Nr. 180. 1915. 967
III.
Bestimmungen nach § 4 und Höchstpreisfestsetzungen nach § 5 Absatz 2 der
Bundesratsverordnung sind in üblicher Weise bekannt zu machen und dem unter-
zeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
Schwerin, den 11. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 10. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Ole und Fette vom 8. November 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Ole und Fette vom 8. No-
vember 1915 (REl. S. 735) wird bekannt gemacht:
J.
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist die Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin.
II.
Wer Ole und Fette im Sinne des § 2 der Bundesratsverordnung mit
Beginn des 11. November 1915 in Gewahrsam hat, ist nach § 1 der Bundes-
ratsverordnung verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und
Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und
Fette, G. m. b. H., in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum
15. November 1.915 anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht sind nur aus-
genommen Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung, oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin
stehen, und ferner Mengen, die insgesamt (sämtliche Ole und Fette zusammen-
gerechnet) weniger als zehn Doppelzentner betragen. Anzeigen über Mengen, die
sich mit Beginn des 11. November 1915 unterwegs befinden, sind von dem
Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.