968 Nr. 180. 1915.
Wer auf Grund der Vorschriften in § 3 Absatz 2 der Bundesratsverord-
nung ohne Zustimmung des Kriegsausschusses in dem dort vorgesehenen Um-
fange Ole und Fette verarbeiten will, hat dies unter Beachtung der näheren Be-
stimmungen im letzten Satze des Absatz 2 des § 3bis zum 15. November
1915 beim Kriegsausschuß anzumelden; dies gilt nicht für Mengen, auf
welche sich die Anzeigepflicht aus § 1 der Bundesratsverordnung nicht erstreckt,
und für Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
Wer die ihm nach § 1 oder § 3 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ob-
liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollstän-
dige oder unrichtige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Schwerin, den 10. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 11. November 1915, betreffend Anordnungen der
Landesbehörde für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung er-
lassenen Anordnungen, betreffend die Herstellung von Pfeffernüssen und Honig-
kuchen, werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des. Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Ansuchen der Handwerkskammer werden die Kreisbehörden ermächtigt, den
Bäckern und Konditoren Mehl zur Pfeffernuß- und Honigkuchenbäckerei vom 15. No-
vember bis Weihnachten d. Is. bis zu demjenigen Umfange zu gewähren, wie er der
Hälfte des Verbrauches zu gedachtem Zwecke in der Zeit vom 15. November bis 31. De-
zember 1913 entspricht. Die Berechnung der verbrauchten Mehlmenge erfolgt zweck-
mäßig nach dem Gewicht der angekauften Sirupsmenge. Gegebenenfalls, also etwa für
inzoshen errichtete Bäckereien, kann die zu gewährende Mehlmenge auch auf anderen
Unterlagen beruhen.