Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 180. 1915. 969 
Das Ausbacken von Pfeffernüssen und Honigkuchen wird in der Zeit vom 15. No- 
vember bis Weihnachten d. Is. unter Entfreiung von der Vorschrift in § 5 der dies- 
seitigen Anordnungen vom 15. Februar d. Is. — Rbl. Nr. 29 Seite 171 — hiermit 
gestattet. 
Schwerin, den 10. November 1915. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
  
(5) Bekanntmachung vom 10. Naovember 1915, betreffend Kriegsprüfungen an 
den höheren Lehranstalten. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 22. Februar d. J. (Rbl. Nr. 33) wird 
hierdurch Folgendes bestimmt: 
Schüler, die seit Michaelis d. J. der Oberprima einer höheren Lehranstalt 
angehören, können vom 1. Dezember d. J. ab zur Kriegsreifeprüfung zuge- 
lassen werden, wenn sie infolge der Einberufung ihrer Jahresklasse zum Heeres- 
dienst eingezogen werden oder als Fahneniunker angenommen sind. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann vom 1. Dezember ab Schülern 
der Unterprima, der Obersekunda und der Untersekunda die vorzeitige Versetzung 
nach Oberprima, Unterprima und Obersekunda zuerkannt werden, wenn sich mit 
Wahrscheinlichkeit annehmen läßt, daß sie am Schluß des Schuljahres die Reife 
für die höhere Klasse erlangt haben würden. 
Die Aushändigung der Zeugnisse über die Kriegsreifeprüfung und über 
die vorzeitige Versetzung in die nächsthöhere Klasse findet erst dann statt, wenn 
der Eintritt in den Truppenteil tatsächlich erfolgt ist. 
Solchen Kriegsteilnehmern, welche zu Ostern 1914 nach Prima versetzt, 
aber vor Erlangung des Reifezeugnisses von der Schule abgegangen und in den 
Heeresdienst eingetreten sind, kann die Zulassung zur Kriegsreifeprüfung ge- 
währt werden. 
Ein Abdruck dieser Verfügung ist den Zeugnissen anzuschließen. 
Schwerin, den 10. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
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