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Nr. 181. 1915.
getroffen hat, werden in Ausführung dieser Bestimmungen für das Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin die folgenden Anordnungen getroffen:
1. Jeder deutsche Binnenschiffer, der sich auf der Fahrt befindet, hat ohne
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Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit an seinem jeweiligen Anlegeort für
sch und seine Begleitung Anspruch auf Versorgung mit Mehl und Brot
urch den zuständigen Kommunalverband nach den gleichen Grundsätzen
wie die versorgungsberechtigte Bevölkerung des Kommunalverbandes, wenn
er einen von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates ausgestellten
Ausweis vorlegt.
Der Ausweis ist für jede einzelne Fahrt oder für bestimmte Fahrstrecken
von der Hafenbehörde des Ortes, in welchem der Schiffer seine Fahrt an-
tritt, auszufertigen. Er muß den Namen des Schiffers, den Namen oder die
Bezeichnung des Schiffes, die Zahl der auf dem Schiffe zu versorgenden
Personen und das Fahrtziel enthalten. Für die im Gebiete des Groß-
herzogtums auszufertigenden Ausweise wird das Muster in
Anlage A
vorgeschrieben.
Gegen Vorlegung des Ausweises sind nach Maßgabe der darin bezeichneten
Personenzahl dem Schiffer Brotkarten von den mit der Brotkarten-Ausgabe
betrauten Stellen auszuhändigen und zwar in dem Umfange, daß ihm we-
nigstens die Versorgung während der Dauer seines Aufenthalts am Anlege-
ort und während der Weiterfahrt bis zum nächsten Anlegeort bezw. Kom-
munalverband ermöglicht wird. Es sind hierbei die gewöhnlichen Brot-
karten zu verwenden; nötigenfalls sind von den Brotkarten soviel Abschnitte
abzutrennen, daß immer nur ein Verbrauch von 200 gr Mehl für den Kopf
und jeden Tag der Versorgungszeit erfolgen kann.
Für einen längeren Zeitraum als für 14 Tage dürfen Brotkarten
nicht gleichzeitig ausgegeben werden.
Tag, Zahl und Geltungsdauer der ausgegebenen Brotkarten sind von
der Ausgabestelle in dem Ausweis zu vermerken.
Während der Geltungsdauer dieser Brotkarten ruht die Versorgung
durch den Heimatkommunalverband.
Diese Bestimmungen treten am 15. November d. Is. in Kraft. Die am
7. Juli 1915 erlassenen Anordnungen, betreffend Schifferbrotkarten — Rol.
Nr. 105 S. 566 unter II— kommen dann in Wegfall.
Der Führung der bisher vorgeschriebenen Listen bedarf es nicht
mehr. Die den verausgabten Brotkarten entsprechenden Mehlmengen sind
aus dem Bedarfsanteil der Kommunalverbände zu decken.
Schwerin, den 9. November 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.