Nr. 182. 977
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 15. November 1915.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 32.) Verordnung, betreffend die äußere Heilighaltung des dem
Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 25. Sonntages nach Trinitatis.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kosten des Spruchverfahrens vor den
Versicherungsbehörden bei Streitigkeiten über Kriegswochenhilfe.
I. Abteilung.
(Nr. 32.) Verordnung vom 15. November 1915, betrefsend die äußere Heilig-
haltung des dem Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 25. Sonntages
nach Trinitatis.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir haben den kommenden 25. Sonntag nach Trinitatis (21. November), als
den letzten Sonntag des Kirchenjahres, zum Gedächtnisse für die Gefallenen
bestimmt derart, daß in allen Gottesdiensten der gefallenen Söhne Unseres
Volkes gedacht werde, die im Laufe des Kirchenjahres und seit Beginn
des Krieges auf dem Schlachtfelde oder in den Lazaretten ihr Leben für das
Vaterland hingegeben haben.
Um auch nach außen hin die Würde und den Ernst dieses Tages ent-
sprechend zum Ausdruck gelangen zu lassen, verordnen Wir hierdurch, daß auf
ihn die Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Buß- und Bettage (§ 15
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