Nr. 185. 1915. 991
(2) Bekanntmachung vom 20. November 1915, betreffend Viehzählung.
Wegen der am 1. Dezember d. Is. stattfindenden Viehzählung wird im
übrigen auf die Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die alljährlich
vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. Nr. 48) verwiesen.
Die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen Zählbezirks= und
Haushaltungslisten hat jedoch, wie dies auch auf der 4. Seite des Formulars
für die Ortsliste vorgedruckt ist, in diesem Jahre bis zum 4. Dezember zu ge-
schehen:
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen
in dem Großherzoglichen Domanium, den Kloster-
amtern und den Stadtgebieten bezw. von den Orts-
vorstehern in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser
Gebiete an die vorgesetzten Großherzoglichen Amter, die
Klosterämter und Magistrate:;
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten umnmittelbar
an das Großherzogliche Statistische Amt in
Schwerin.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und die
Magistrate haben die von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern
eingesandten Listen zu prüfen und sie nach Veranlassung der notwendigen Be-
richtigungen und Vervollständigungen bis zum 9. Dezember unter Bei-
fügung einer Zusammenstellung für den gesamten obrig-
keitlichen Bezirk, für welche die Ortsliste als Formular zu benutzen ist,
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzu-
senden.
Die für die Zählung vorgeschriebenen Formulare werden den Gemeinde-
vorständen bezw. Ortsvorstehern im Großherzoglichen Domanium, den Kloster-
ämtern und den Stadtgebieten und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten nach
dem mutmaßlichen Bedarf vom Großherzoglichen Statistischen
Amt unmittelbar rechtzeitig vor der Zählung zugefertigt werden. Sollten ein-
zelnen Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern und ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten die Formulare überhaupt nicht oder nicht in genügender Anzahl zu-
gegangen sein, so haben sie sich dieserhalb an das Großherzogliche Sta-
tistische Amt in Schwerin zu wenden.