Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 11. 1915. 
§ 6. . 
ÜberStreitigkeiten,diesichausderAmvendungder§§1bisöergeben,entscheidct 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
· · §7. 
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, 
verfüttert oder sonst verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- 
lungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgetreide erworbenes Getreide zu 
anderen Zwecken verwendet oder wer entgegen der Vorschrift in § 4 Abs. 41 beschlag- 
nahmefreies Mehl verwendet. 
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II. Anzeigepflicht. 
§ 8. 
Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 1. Februar 
1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zustän- 
digen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über 
Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem 
Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
Bei Personen, deren Vorräte weniger als einen Doppelzentner betragen, be- 
schränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume der Kriegs- 
Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen. 
Vorräte, die als Saatgut (§ 4 Abs. 4a) beansprucht werden, sind besonders 
anzugeben. 
§ 9. 
Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 5. Februar 1915 einzureichen. 
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Februar 1915 der Reichsverteilungsstelle 
ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte und der Zahl der unter § 4 Abs. 4# fallenden 
Personen getrennt nach Kommunalverbänden einzureichen. In dem Verzeichnis sind 
diejenigen Vorräte gesondert anzugeben, die im Eigentume des Reichs, eines Bundes- 
staats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere eines Militärfiskus, der Marineverwal- 
tung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung stehen. 
Für die Anzeigen sind die vom Bundesrate festgestellten Formulare zu benutzen. 
§s 10. 
Bäcker, Konditoren, Händler und Handelsmühlen, die von den Befugnissen des 
§ 4 Abs. 4 Gebrauch machen wollen, haben zugleich mit der Anzeige nach § 8 anzuzeigen, 
wieviel Mehl sie in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 als Bäcker oder 
Konditoren verbacken oder als Händler oder Handelsmühlen käuflich geliefert haben. 
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