Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

992 Nr. 185. 1915. 
Eine Veröffentlichung von Zählungsergebnissen ist 
nicht gestattet. 
Schwerin, den 20. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Merheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 22. November 1915, betreffend Einschränkung des 
Fettverbrauchs. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps vom 16. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 22. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Merheimb. 
V. Nr. 126 112. Nr. 2989. Altona, den 16. November 1915. 
Bekanntmachung. 
Es ist dringend erforderlich, den Genuß von Speisefett aller Art noch weiter 
einzuschränken, um einem etwaigen Mangel vorzubeugen. Ich bestimme deshalb auf 
Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 9. Juni 1851 für den 
Bereich des IX. Armeekorps für die Dauer des Kriegszustandes: 
1. Sämtliche Empfänger von Deputat in Stadt und Land dürfen das ihnen 
vertraglich zustehende Deputat an Butter, Schmalz oder Speisefett nur noch 
in Höhe von 50 vom Hundert erhalten. 
2. An Stelle der wegfallenden Fettmengen sind die Deputatsempfänger durch 
Gewährung von Marmelade, Mus, Honig oder Sirup zu entschädigen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sowie die Aufforderung oder Anreizung 
zu solchen Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Zivilbehörden wollen für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen. 
v. Roehl.
	        
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